Bodenrichtwerte
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für (fiktiv) unbebaute Grundstücke. Der jeweilige Bodenrichtwert berücksichtigt Merkmale eines Bodenrichtwertgrundstücks (Referenzgrundstücks). Hierzu gehören beispielsweise der Entwicklungszustand, die Nutzung oder die Grundstücksgröße.
Flurstücksbezogene Eigenschaften der einzelnen Liegenschaften finden keine Berücksichtigung. Aus den Angaben und Darstellungen der Bodenrichtwertkarten können keine Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, der Baugenehmigungsbehörde oder den Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.
Bodenrichtwertsuche online
Die durchschnittlichen Lagewerte für Grund und Boden verschiedener Entwicklungszustände und Nutzungsarten, sind sprechzeitenunabhängig online über das Geoportal abrufbar.
Über die Kacheln am linken oberen Bildrand lassen sich beispielsweise Suchfunktionen aktivieren. Hier kann mittels Eingabe der Stadt/Gemeinde, Gemarkung und Flurstücksnummer, aber auch über die Adresse, das zu beurteilende Grundstück gesucht werden.
Unter dem Menüpunkt „Planen, Bauen und Wohnen“ im Themenbaum des linken Bildrandes lassen sich die Bodenrichtwerte für die relevanten Stichtage über das kleine „+“ aufklappen.
Neben den Stichtagen kann hier auch zwischen den jeweiligen Entwicklungszuständen gewählt werden.
Häufig ist der aktuellste Stichtag der Bodenrichtwerte bewertungsrelevant. Ist jedoch eine Beurteilung bzw. Bewertung für einen Stichtag vor dem 01.01.2026 vorzunehmen, so sind die historischen Bodenrichtwerte zu verwenden. Relevant ist dann jeweils der Stichtag der Bodenrichtwerte, der am nächsten vor dem Bewertungsstichtag des Bewertungsgrundstücks liegt.
Beispiel: Bewertungsstichtag 26.07.2025 -> relevant ist der Bodenrichtwert zum 01.01.2024
Sachgerecht anwendbar ist jeweils der Bodenrichtwert, der in seinen Merkmalen dem rechtlichen Entwicklungszustand des zu beurteilenden Grundstücks entspricht. Dieser muss nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmen. So kann für ein als Freizeitgarten genutztes Grundstück auch der Bodenrichtwert für „baureifes Land“ relevant sein, wenn das Grundstück nach Einschätzung des zuständigen Bauamts bebaubar ist. Diese Einordnung nimmt der Gutachterausschuss mit der zeichnerischen Darstellung der Bodenrichtwertzonen ausdrücklich nicht vor.
Bodenrichtwerte für „baureifes Land“ sind beispielsweise dann sachgerecht, wenn das zu beurteilende Grundstück im rechtlichen Sinne Bauland ist.
Handelt es sich bei dem betreffenden Grundstück um Ackerland-, Grünland- oder Waldflächen, sind die hierfür Bodenrichtwerte im Unterpunkt „Flächen der Land- und Forstwirtschaft“ aktivierbar. Freizeitgartenflächen hingegen gehören der Kategorie der „sonstigen Flächen“ an.
Wichtige weiterführende Informationen zu Bodenrichtwerten sind in den jeweiligen Begleitdokumenten enthalten. Diese sind nachstehend dargestellt, aber auch innerhalb des Geoportals in den „Informationen zum Ort“ verlinkt, die sich beim Klicken in die betreffende Bodenrichtwertzone öffnen.
Zonale Bodenrichtwerte, vor dem 01.01.2022 liegender Stichtage, sind rückwirkend ab dem Stichtag 31.12.2010 unter „boris.sachsen.de“ abrufbar.
Bis einschließlich des Stichtags 31.12.2020 sind die Bodenrichtwerte hier jeweils über den Menü-punkt „Karteninhalt“ durch Auswahl der Jahresscheibe des Folgejahres aufzurufen:
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Stichtag des Bodenrichtwerts |
Jahresscheibe unter boris.sachsen.de |
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31.12.2010 |
2011 |
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31.12.2012 |
2013 |
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31.12.2014 |
2015 |
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31.12.2016 |
2017 |
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31.12.2018 |
2019 |
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31.12.2020 |
2021 |
Seit dem 01.01.2022 entspricht die Jahresscheibe dem Jahr des Bodenrichtwertstichtags.
Für Bodenrichtwerte bzw. Bodenleitwerte bis zum Stichtag 31.12.2008 kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail.
Bitte übermitteln Sie uns im Rahmen Ihrer Anfrage folgende Angaben:
- Stichtag zu dem der Bodenrichtwert Gültigkeit besitzen sollte
- Gemeinde/Stadt in dem das betreffende Grundstück gelegen ist
- Gemarkung und Flurstücksnummer(n) des betreffenden Grundstücks
- sofern relevant: Straße und Hausnummer des betreffenden Grundstücks
- Entwicklungszustand zum Wertermittlungsstichtag (rechtlich mögliche Nutzbarkeit, z. B. Grünland, Ackerland, Freizeitgartenfläche, baureifes Land, etc.)
Bodenrichtwerte werden gewöhnliche alle zwei Jahre durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge ermittelt und behalten dann innerhalb dieses Zweijahresintervalls ihre Gültigkeit. Ausnahmen sind jedoch möglich.
Der Stichtag des anzuwendenden Bodenrichtwerts ist vom Wertermittlungsstichtag abhängig. Der Wertermittlungsstichtag muss jedoch zeitlich regelmäßg nach dem Stichtag des Bodenrichtwerts liegen.
Beispiele:
Wertermittlungsstichtag: 03.Juni 2024 -> Bodenrichtwert zum 01.01.2024
Wertermittlungsstichtag: 25.September 2025 -> Bodenrichtwert zum 01.01.2024
Wertermittlungsstichtag: 08.Dezember 2023 -> Bodenrichtwert zum 01.01.2022
Wertermittlungsstichtag: 12.April 2012 -> Bodenrichtwert zum 31.12.2010