Corona: Ab 16. September wieder strengere Regeln

14.09.2021 00:00

Symbolbild

Inzidenzstufe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an fünf Tagen in Folge über 35

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat heute, Dienstag, den 14. September 2021, am fünften Tag in Folge die 35-er Inzidenz überschritten. Laut aktueller Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung gelten damit ab Donnerstag, den 16. September 2021, unter anderem wieder folgende Regeln:

Es bestehen nach wie vor keine Kontaktbeschränkungen.

Kita: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb; ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche) ist der Zutritt nicht erlaubt (Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten sind von der Testpflicht ausgenommen), keine Test-, aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen sowie Personen, die sich länger als 10 Minuten in der Einrichtung aufhalten.

Schule: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb, Testpflicht zweimal wöchentlich, keine Test-, aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Maskenpflicht (Ausnahme: im Unterricht an Grund- und Förderschulen).

Außerschulische Bildung wie Volkshochschule, Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.

Kunst-, Musik- und Tanzschulen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.

Freizeitangebote dürfen nach wie vor öffnen; für Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Hallenbäder und Saunen aller Art, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, Discos, Musikclubs und Bars im Innenbereich, Prostitutionsstätten, touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr gilt ab sofort Kontakterfassung; Zugang nur mit negativem Corona-Test.

Gastronomie: Öffnung des Außenbereichs ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung, Öffnung des Innenbereiches mit Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3 G-Regel) und mit Kontakterfassung. Dies bedeutet, dass für den gewöhnlichen Gaststättenbetrieb bzgl. der Innengastronomie die 3 G-Regel gilt. Die Test- und Kontaktnachverfolgungspflicht gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nicht für in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO genannten Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie für Kantinen und Mensen. 
Diese Erleichterung für die Innengastronomie (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, wonach die sog. 3 G-Regel nicht gilt, wird auf die dort genannten Einrichtungen, Personengruppen etc. unter den Buchstaben a) bis d) beschränkt. Nur für die dort genannten Einrichtungen gilt die 3 G-Regel nicht.
Dies bedeutet, dass für den gewöhnlichen Gaststättenbetrieb bzgl. der Innengastronomie die 3 G-Regel gilt. Für den Zugang zur Innengastronomie besteht zudem gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO neben der Pflicht zur Einhaltung der 3 G-Regel zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung. Dieser Pflicht kann durch händisches Ausfüllen hierfür entworfener spezieller Formulare, aber auch durch Verwendung digitaler Systeme, wie z. B. der Luca-App, nachgekommen werden.

Einzelhandel darf öffnen. Es gelten Maskenpflicht, Kontakt- und Abstandsregeln.

Körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Physiotherapie oder Tattoostudios können geöffnet bleiben, es besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Dienstleister, Kontakterfassung, Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser und Rehakliniken, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung, tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich), FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher; OP-Masken für Geimpfte und Genesene.

Großveranstaltungen sind mit Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Tickets erlaubt, tagesaktueller Negativtest nötig, Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, bei maximal 5.000 Besuchern im Innenbereich keine Beschränkung der Kapazität des Veranstaltungsortes, soweit die Testpflicht durch einen PCR-Test erfüllt wird, bei mehr als 5.000 Besuchern im Innen- und Außenbereich darf die Besucheranzahl höchstens 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, maximal aber 25.000 Besucher gleichzeitig, betragen. Zudem gilt die Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol sowie Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Kultur: Öffnung aller kulturellen Einrichtungen, im Innenbereich Kontakterfassung der Besucher, tagesaktueller Negativ-Test nötig, Abstandsregelungen, bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen.

Sport: Testpflicht für Sport im Innenbereich, Abstandsregelungen, Kontakterfassung, bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gelten die Regeln von Großveranstaltungen.

Hochschulen: Kontakterfassung bei Präsenzunterricht, Testpflicht einmal in der Woche.

Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt zweimal wöchentlich, kostenlose Bereitstellung durch Arbeitgeber.

Testpflicht für touristische Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend und Familienerholung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die  3 G-Regel gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 SächsCoronaSchVO nicht für Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen gilt.

 

Grundsätzlich sind Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden, sowie Geimpfte oder Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Die Tests, die in den Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden, gelten als Testnachweis. Hygienekonzepte sind von allen Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten schriftlich zu erstellen und vorzuhalten. Bei Großveranstaltungen besteht darüber hinaus eine Genehmigungspflicht. In diesem Falle ist das Konzept an das Gesundheitsamt zu übergeben.

Bei Über- und Unterschreitung der Inzidenzstufen von 10 und 35 gilt die 5+2-Regel. Das heißt: Wird die niedrigere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird die höhere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag in Kraft. Der Landkreis  ist verpflichtet, diese Veränderungen öffentlich bekannt zu machen.

Neben den ab Donnerstag geltenden Maßnahmen weist das Landratsamt auf die derzeit gültige Allgemeinverfügung Absonderung vom 09.09.2021 hin, die in dieser Fassung voraussichtlich bis einschließlich Sonntag, den 10. Oktober 2021 gilt.

Der Wortlaut der Bekanntmachung kann unter https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html eingesehen werden.