FAQ zum Thema Windplanung

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Die folgenden Frequently Asked Questions (FAQ) bieten eine Zusammenstellung von Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Windenergie und dessen Rechtsgrundlagen. Sie sollen eine Art Orientierung bieten und die zentralen Themen greifbarer machen. Hierbei wird unter verschiedenen Betrachtungsebenen unterschieden, um eine bessere Übersichtlichkeit herstellen zu können. Bitte beachten Sie, dass die FAQ keine rechtlich verbindlichen Antworten enthalten.

Planungsrecht / Standortfindung

Die Länder müssen Flächen für die Windenergienutzung ausweisen, um die gesetzlich verankerten Klimaziele erreichen zu können und damit die Energiewende voranzutreiben.

Das zentrale Instrument zum Ausbau der Windenergie stellt dabei das sogenannte „Wind-an-Land-Gesetz“ (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land) dar, das eine erhebliche Stärkung für den Ausbau der Windenergie mit sich bringt.

Kernbestandteil dieses Gesetzes ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das den Ländern verbindliche Flächenziele vorgibt, welche bis zu einem bestimmten Stichtag rechtsverbindlich ausgewiesen sein müssen. Für Sachsen bedeutet dies, dass bis zum Ende 2027 mindestens 1,3 % und bis Ende 2032 insgesamt 2,0 % der Landesfläche für die Windenergienutzung auswiesen sein müssen.

In Sachsen ist die Windenergieplanung auf verschiedenen Ebenen organisiert, wobei die strategische Flächenausweisung und die konkrete Anlagengenehmigung rechtlich getrennt sind.

Die konkrete Aufgabe zur Findung geeigneter Flächen für die Windenergie wurde seitens des Freistaates an die vier Regionalen Planungsverbände gegeben. Diese legen innerhalb der zuständigen Planungsregionen verbindliche Flächen für die Windenergienutzung fest. Für den hiesigen Landkreis ist dabei der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge zuständig, welcher darüber hinaus noch den Landkreis Meißen sowie die Landeshauptstadt Dresden beinhaltet.

In Bezug auf die Windenergieplanung ist eine der Hauptaufgaben des Regionalen Planungsverbandes, eine rechtsverbindliche Planung aufzustellen. Dies erfolgt in Form eines Teilregionalplans Energieversorgung / Windenergienutzung.

In diesem manifestiert sich die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung, welche anhand festgesetzter Kriterien sowie harter Ausschlussaspekte (Naturschutzgebiete, Wasserschutzzone etc.) determiniert werden. Innerhalb dieser Gebiete hat der Bau von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass außerhalb dieser Gebiete der Bau von Windenergieanlagen in der Regel unzulässig ist, was einen „Wildwuchs“ verhindert.  

Wenn der Regionale Planungsverband bis zu den im Windenergieflächenbedarfsgesetz angezeigten Stichtagen (§ 3 Abs. 1 WindBG) keine ausreichende Flächenausweisung in Form von Vorranggebieten vorgenommen hat, verliert die Planungsregion die Kontrolle über die Steuerung des Windenergieausbaus.

Derzeit noch bestehende Regelungen, vor allem die Regelung der Sächsischen Bauordnung zur Einhaltung eines 1.000 Meter-Mindestabstands (§ 84 SächsBO) zur nächstgelegenen Wohnbebauung in geschlossenen Ortschaften, würden dann nicht mehr greifen. An deren Stelle würden die Regelungen des § 249 Abs. 10 des Baugesetzbuches i. V. m. den Regelungen der TA Lärm treten, welche einen weit geringeren Abstand zur nächstmöglichen Wohnbebauung erlauben.

Zudem wäre die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs. 3 BNatSchG) weiterhin uneingeschränkt möglich. Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Festlegungen in Raumordnungsplänen könnten der Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr entgegengehalten werden.

Dies alles würde solange gelten, bis entweder durch die reale Errichtung von Windenergieanlagen die Flächenziele erreicht sind oder eine rechtswirksame Planung, welche die Flächenziele erfüllt, aufgestellt wurde.

Die Ausweisung von Vorranggebieten wiederum hat zur Folge, dass eine Konzentrationswirkung erzielt wird, da eine Bündelung auf einzelne Flächen erfolgt und somit ein „Wildwuchs“ verhindert wird.

Das Vorranggebiet ist ein Instrument der Landes- und Regionalplanung, dessen Zweck darin besteht, für bestimmte Nutzungsarten – beispielsweise die Errichtung von Windenergieanlagen – Flächen dort auszuweisen, wo diese Nutzungen aus Sicht der Raumordnung am verträglichsten bzw. konfliktärmsten stattfinden können.

Andere Nutzungen werden dort als nachrangig behandelt. Folglich hat die Windenergienutzung innerhalb eines entsprechenden Vorranggebietes insofern einen Vorrang, da in diesem Bereich keine entgegenstehende Nutzung geplant und vorgenommen werden darf. Die Idee besteht letztlich darin, bestimmte Nutzungen an bestimmten Orten zu bündeln.

Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete ist der Bau von Windenergieanlagen wesentlich erschwert bis faktisch unmöglich. Es erfolgt demgemäß ein Ausschlussprinzip für den Bau von Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung. Dies erfolgt jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem ein rechtswirksamer Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung vorliegt. Durch einen solchen entfällt die Privilegierung für Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete.

Im Umkehrschluss hat dies weiterhin zur Folge, dass i. d. R. eine Konzentrationswirkung erzielt wird, da eine Bündelung auf einzelne Flächen erfolgt und somit ein „Wildwuchs“ verhindert wird.

Nein, es besteht keine Baupflicht. Der Staat kann zwar planen, wo Windenergieanlagen sinnvoll errichtet werden könnten, aber eine Baupflicht kann daraus nicht abgeleitet werden.

Eigentumsrechtliche sowie wirtschaftliche Gründe werden durch die Ausweisung von Vorranggebieten nicht abgelöst. Das Vorranggebiet sichert demgemäß nur die Fläche für Windenergieanlagen vor entgegenstehenden Nutzungen – die Umsetzung bleibt jedoch eine Sache der Eigentümer sowie des Marktes.

Der Regionale Planungsverband muss auf Grund gesetzlicher Vorgaben bis zum 31. Dezember 2027 1,3 % und bis zum 31. Dezember 2032 2 % der Fläche der Planungsregion planungsrechtlich für die Windenergienutzung sichern (§ 4a Absatz 1 SächsLPlG). Die Planungsregion besteht aus den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Landeshauptstadt Dresden.

Der indizierte Flächenanteil von 1,3 % würde für die Planungsregion eine Fläche von 4.468 Hektar (6.874 Hektar bei 2 %) bedeuten. Verteilt auf die drei Verbandsmitglieder würde dies bedeuten, dass der Landkreis ca. 2.150 Hektar für die Windenergie bereitstellen müsste. Dies ist bedingt durch verschiedene rechtliche Faktoren die faktisch dazu beitragen, dass vor allem die Landeshauptstadt Dresden keine große Flächenlast tragen kann, womit die Flächenlast hauptsächlich bei den Landkreisen liegt.

Nein, das avisierte Flächenziel von 1,3 % bis zum 31. Dezember 2027 bedeutet nicht, dass bis dahin diese Fläche mit Windrädern bebaut sein muss. Bis zu diesem Datum muss durch den Regionalen Planungsverband eine rechtswirksame Ausweisung von Vorranggebieten in Form eines Regionalplans erfolgt sein.

Dies gilt gleichbedeutend auch für das Flächenziel von 2 % bis zum 31. Dezember 2032.

Der Regionale Planungsverband ist gemäß den Leitvorstellungen der Raumordnung verpflichtet, eine ausgewogene Gesamtplanung in Bezug auf die Windenergieplanung vorzunehmen. Dabei sind die Lasten – soweit möglich – über die Region zu verteilen. Unter den oft sehr ungleichen regionalen bzw. lokalen Gegebenheiten ist jedoch eine ausgewogene Verteilung nur bedingt möglich.

Demgemäß ist auf Grund von harten Ausschlussfaktoren (Naturschutzgebiete, Nationalpark, Wasserschutzzonen I und II, Flugplätze etc.) sowie der Einhaltung eines 1.000 Meter-Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Gleichverteilung im Raum nicht möglich, sodass es zum Teil zu einer starken Belastung einzelner Teilräume kommen kann.

Auf Grund des Normenkontrollurteils vom 11.05.2023 (OVG 1 C 72/20) seitens des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen wurden die in der 2. Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge festgesetzten Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung für unwirksam erklärt.

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils besteht momentan keine planerische Steuerung der Windenergienutzung im Landkreis mehr. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB)) behandelt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass Windenergieanlagen grundsätzlich zulässig sind, solange keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Eine Beantragung einer Genehmigung für Windenergieanlagen ist dabei derzeit grundsätzlich im Außenbereich überall möglich, wo keine tatsächlichen rechtlichen Faktoren diese ausschließen (Naturschutzgebiete, Wasserschutzzonen etc.).

Ja, Landschaftsschutzgebiete werden für die Flächenfindung herangezogen. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2022 innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 26 Abs. 3 BNatSchG) wurde die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten wesentlich erleichtert.

Es erfolgte eine allgemeine Öffnung von Landschaftsschutzgebieten in dem Sinne, als dass diese grundsätzlich für die Windenergie als geeignet eingestuft wurden. Diese Regelung gilt dabei solange, bis durch den Regionalen Planungsverband die Flächenziele gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz als erfüllt gelten.

Früher galt die Errichtung und somit auch Planung von Windenergieanlagen im Wald innerhalb des Freistaates faktisch als ausgeschlossen, doch durch eine bundesgesetzliche Rechtsprechung (1 BvR 2661/21) ergibt sich eine neue Rechtslagen, die die Öffnung des Waldes für Windenergieanlagen bedingt.

Das vormals faktische Bauverbot ist dahingehend verfassungswidrig, da eine bodenrechtliche Regelung nicht in der Gesetzeszuständigkeit der Länder, sondern für die Windenergieplanung ausschließlich in bundesgesetzlicher Kompetenz liegt.

Die Planung sowie Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ist demgemäß nicht mehr ausgeschlossen, unterliegt jedoch weiterhin rechtlichen Auflagen. Der Freistaat selbst hat deshalb Waldflächen bekanntgegeben, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind.

In Sachsen gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen dem Mastfuß einer Windenergieanlage und den nächstgelegenen Wohngebäuden, wobei dir konkrete Einstufung gemäß § 84 SächsBO erfolgt.

Dieser gilt jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2027 und wird dann entweder durch die Regelungen im Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung abgelöst oder, sollte bis dahin kein rechtswirksamer Teilregionalplan vorliegen, durch die Regelungen im Baugesetzbuch (§ 249 Abs. 10 BauGB), welche einen Mindestabstand festlegen, der der zweifachen Gesamthöhe der Windenergieanlage entspricht.

Im Zuge der Aufstellung des Teilregionalplans Energieversorgung / Windenergienutzung wurde jedoch durch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes am 26. Juni 2025 der Planungsgrundsatz getroffen, dass ein Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächstgelegenen Wohnbebauung planerisch eingehalten werden muss (siehe TOP 3 der 67. Sitzung der Verbandsversammlung sowie zugehöriger Beschluss VV 02/2025).

Gibt es also bis spätestens zum 31. Dezember 2027 einen neuen Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung, dann bleibt der aktuelle Mindestabstand von 1.000 Metern bestehen.

Ja, grundsätzlich wäre es möglich innerhalb der Planung Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen festzulegen. Dies würde jedoch dazu führen, dass ausgewiesene Flächen, welche eine solche Höhenbeschränken aufweisen, nicht für das Flächenziel angerecht werden können (§ 4 Abs. 1 S. 5 WindBG).

Im Umkehrschluss führt dies also zu einem faktischen Ausschluss von Höhenbeschränkungen innerhalb der Planung, damit nicht eine noch größere Flächenkulisse freigeben werden muss.

Ungeachtet dessen können im weiterhin notwendigen Genehmigungsverfahren Höhenbeschränkung ausgesprochen werden, aber auch dies unterliegt strengen rechtlichen Hürden.

Ja, der Einfluss von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild muss im Planungsprozess berücksichtigt werden, jedoch haben sich die rechtlichen Anforderungen in den letzten Jahren etwas abgeschwächt, um in bestimmten Gebieten den Ausbau zu beschleunigen.

So wurde z. B. durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es erlaubt ist, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen durch gleichwertige (nicht gleichartige) Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Landschaftsbildes auszugleichen (BVerwG 7 C 3.23).

Beschleunigungsgebiete sind speziell ausgewiesene Flächen, die für einen schnellen Ausbau der Windenergie bestimmt sind. Das Instrument wurde im Zuge der Überführung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III, Richtlinie (EU) 2023/2413) in nationales Recht eingeführt mit dem Ziel, langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen stark zu verkürzen.

Spezielles Merkmal der Beschleunigungsgebiete sind vor allem Verfahrenserleichterungen im notwendigen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Zu den angesprochenen Verfahrenserleichterungen gehören beispielweise der Verzicht auf eine individuelle Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung, sofern auf Planungsebene des Teilregionalplans bereits eine strategische Umweltprüfung vorgenommen wurde.

Der Regionale Planungsverband muss für Beschleunigungsgebiete sogenannte standardisierte Minderungsmaßnahmen anstatt der notwendigen individuellen Einzelfallprüfungen im Genehmigungsverfahren festlegen.

Sobald der Regionale Planungsverband einen neuen Plan verabschiedet, muss er die festgelegten Vorranggebiete, die die Kriterien als Beschleunigungsgebiet erfüllen, als solche ausweisen. Dies ist dann der Fall, sobald die im Rahmen des Verfahrens vorzunehmende Kriterienprüfung nach § 28 Abs. 2 ROG darstellt, dass keine rechtlichen Ausschlussgründe, wie bspw. Natura-2000-Gebiete, entgegenstehen.

Hierbei erfolgt keine Doppelausweisung, sondern die identifizierten Vorranggebiete erhalten zusätzlich den Status als Beschleunigungsgebiet. Der Regionale Planungsverband hat bei der Ausweisung keinen Ermessensspielraum.

Prozessbeteiligung zum Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal / Osterzgebirge

Ja, die Öffentlichkeit muss zwingend bei der Aufstellung des Teilregionalplans beteiligt werden. Dies stellt einen zentralen, gesetzlich vorgeschriebenen Schritt (§ 9 Abs. 2 und 3 ROG) dar, um die Rechtmäßigkeit von Planungen zu gewährleisten.

Bei einer Änderung der Planung, die die Grundzüge der Planung berührt, ist dieser Schritt im Übrigen zu wiederholen.

Die Beteiligung am Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung stellt einen mehrstufigen Prozess dar. Sobald die Planungsentwürfe durch die zuständige Verbandsversammlung zur Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben wurden, erfolgt die Anhörung der Öffentlichkeit.

Die Beteiligung erfolgt dabei sowohl über das Internet sowie beim Regionalen Planungsverband selbst und dessen Mitgliedskörperschaften. Die Zeiträume der Beteiligung werden dabei über die Internetseite des Regionalen Planungsverbandes, den Amtlichen Anzeiger des Freistaates sowie das Landratsamt bekannt gemacht.

Innerhalb des Beteiligungsverfahren besteht dann die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Dies kann entweder online über das Beteiligungsportal des Freistaates, per E-Mail oder zur Niederschrift vor Ort bei den auslegenden Stellen erfolgen.

Bau und technische Grundlagen

Nein, Windenergieanlagen dürfen in Deutschland nicht ohne Weiteres gebaut werden, auch nicht, wenn sie in einem Vorranggebiet liegen.

Der Bau unterliegt einem zwingend durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. In diesem Verfahren erfolgt eine Beteiligung von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange, darunter auch der betroffenen Kommune. In diesem Verfahren erfolgt eine Bündelung von im Einzelnen erforderlichen Zulassungen (Konzentrationswirkung), wie z. B. dem Baurecht oder dem Naturschutzrecht.

In dem Verfahren werden die Anlagen, neben planungsrechtlichen Belangen, geprüft auf Lärm, Abstand zu Wohngebieten, Schattenwurf etc. Wenn hierbei die rechtlichen Mindestanforderungen eingehalten werden, müssen die Anlagen von der zuständigen Genehmigungsbehörde genehmigt werden.

Für Windenergieanlagen sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Diese würde jedoch erst ausgelöst werden, wenn der Gegenstand des Genehmigungsantrags 20 Anlagen oder mehr aufweist. Außerdem findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, wenn für Vorhaben eine Pflicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, beantragt wird oder durch die zuständige Behörde festgestellt wird.

Durch Projektierer wird jedoch manchmal angedacht, Projekte über verschiedene Formate in der jeweils betroffenen Kommune darzustellen, auch wenn dies gesetzlich nicht verpflichtend ist. Ziel dabei ist, eine höhere Transparenz für das Vorhaben herzustellen. Hierbei werden z. B. Einwohnerversammlungen vorgenommen, um Informationen auf örtlicher Ebene präsentiert zu können.

Windenergieanlagen werden aus physikalischen sowie wirtschaftlichen Gründen immer größer. Das Ziel ist es, mit weniger Anlagen deutlich mehr Strom zu geringeren Kosten zu erzeugen.

In größeren Höhen weht der Wind stärker und gleichmäßiger, da der Wind weniger durch Reibung abgeschwächt wird. Gleichzeitig hierzu können moderne Anlagen auch bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten effektiver Strom erzeugen.

Weiterhin ist es für die Projektierer kostengünstiger, wenige große Anlagen zu bauen, da damit die Baukosten, Wartung und der Netzanschluss geringer ausfallen als bei mehreren kleineren Anlagen.

Moderne Anlagen benötigen während des Baues etwa einen Flächenbedarf von 0,8 bis 1 Hektar, wobei Kranstellfläche und Montage- und Lagerflächen meist nur temporär benötigt werden und ungefähr 0,3 bis 04, Hektar veranschlagen. Somit liegt der dauerhafte Flächenbedarf bei ca. 0,5 Hektar im Durchschnitt pro Windenergieanlage, wobei hierzu auch die Zuwegungen gezählt werden.

Der hierbei entstandene Flächenverlust wird meist durch im Genehmigungsverfahren auferlegte Kompensationsmaßnahmen bspw. in Form von Flächenentsiegelungen, die Pflanzung von Gehölzstrukturen oder das Anlegen von Blühstreifen ausgeglichen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Windrad trotz Wind stillsteht. Nachfolgend sind die wesentlichsten aufgezeigt:

  • Artenschutz: Zum Schutz von Fledermäusen oder Vögeln (z. B. während der Zugzeiten oder bei hoher Aktivität in der Dämmerung) gibt es behördliche Auflagen für Abschaltzeiten. Diese dienen dazu, das Tötungsrisiko für geschützte Tiere auf ein rechtlich zulässiges Maß zu senken.
  • Schall- und Schattenwurf: Um die Belastung der Anwohner durch Lärm oder den periodischen Schattenwurf innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Grenzwerte zu halten, müssen Anlagen zu bestimmten Sonnenständen oder Nachtzeiten automatisch abgeschaltet werden.

Der verursachte Schattenwurf darf dabei nicht mehr als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr auf ein umliegendes Wohngebäude einwirken.

  • Überproduktion an Strom (Netzmanagement): Das Stromnetz kann nicht jederzeit die gesamte Menge erzeugter Energie aufnehmen. Um eine Überlastung der Netze zu vermeiden, schaltet der Netzbetreiber die Anlagen kurzzeitig ab.
  • Sicherheit (Sturm oder Eis): Bei (extremen) Orkanböen schalten sich die Anlagen aus Selbstschutz ab. Im Winter können sie zudem bei Vereisung der Rotorblätter gestoppt werden, um Eiswurf zu verhindern.
  • Negativpreise an der Strombörse: Da der Betrieb von Windenergieanlagen ohne die EEG-Marktprämie bei negativen Börsenpreisen (Überangebot an Strom für mindestens zwei aufeinanderfolgende Stunde) effektiv Geld für die eingespeiste Kilowattstunde kosten würde, werden die Anlagen meist manuell oder automatisiert abgeschaltet.

Die typische technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer einer modernen Windenergieanlage liegt bei 20 bis 25 Jahren.

Diese Nutzungsdauer ist in der Regel an die Vergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gekoppelt. Für den Zeitraum von 20 Jahren erhält der Anlagenbetreiber für den erzeugten Strom eine festgelegte Einspeisevergütung. Sobald die Förderung ausläuft, müssen sich Anlagen allein über den Strommarkt finanzieren, was Anlagebetreiber oft dazu treibt ein Repowering vorzunehmen, um eine weitere Rentabilität zu gewährleisten.

Der Betrieb wird dabei gemäß der DIN EN IEC 61400 gesichert, welche Aspekte wie Sicherheitsanforderungen, Konstruktionsrichtlinien, Prüfverfahren zur Standsicherung oder standortspezifische Bedingungen festlegt und somit einen Betrieb auch über 20 Jahre gewährleistet.

Beim Repowering handelt es sich um die Modernisierung bestehender Windenergieanlagen. Hierbei wird meist der Ersatz älterer Windenergieanlagen durch moderne, leistungsstärkere Anlagen am selben Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorgenommen, was oft mit einer Reduzierung der bestehenden Anlagen einhergeht. Dafür werden aber die neuen Anlagen wesentlich höher.

Rechtlich wird dies durch § 16b BImSchG umgesetzt. Dabei prüft die Behörde im Hinblick auf Umweltbelastungen nicht mehr das gesamte Projekt wie eine neue Anlage, sondern es wird nur noch untersucht, welche zusätzlichen Belastungen sich ergeben (Delta-Prüfung).

Dass Projektierer zuerst das Gespräch mit Grundstückseigentümern suchen, hat rechtliche und wirtschaftliche Gründe. Ohne gesicherten Flächenzugriff ist der Antrag auf Genehmigung nicht vollständig und wird seitens der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht abschließend bearbeitet.

Neben den konkreten Standorten der Windenergieanlagen müssen zumeist auch die umliegenden Grundstücke für die notwendige Zuwegung, die Kabeltrassen, die rotorüberstrichenen Flächen und die baurechtlichen Abstandsflächen gesichert werden.

Eine Abstimmung mit der Kommune ist hierbei nicht notwendig, da Windenergieanlagen generell nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig sind. Die Kommunen werden durch die zuständige Immissionsschutzbehörde jedoch im laufenden Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme sowie dem gemeindlichen Einvernehmen beteiligt / angefragt.

Verweigert die Kommune das Einvernehmen ohne rechtlichen Grund, muss die zuständige Immissionsschutzbehörde dieses Einvernehmen ersetzen. Das erfolgt dadurch, dass die Kommune eine gewisse Sonderrolle nach § 36 Abs. 2 BauGB in dem Genehmigungs-verfahren einnimmt. 

Ja, Windenergieanlagen können zu einem Anteil von ca. 85 bis 90 % gut recycelt werden. Dies liegt vor allem daran, dass eine Windenergieanlage zu gut zwei Dritteln aus Beton und einem Drittel Stahl besteht.

Die größte Herausforderung stellen die Rotorblätter dar, weil diese meist aus Verbundwerkstoffen wie glas- oder kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (GFK/CFK) und Balsaholz bestehen, die miteinander fest durch Harze verklebt werden. Diese Zusammensetzung verhindert das einfache Trennen der einzelnen Faser-verbundwerkstoffe voneinander.

Hinzu kommen durch die Größe moderner Rotorblätter Schwierigkeiten beim Abtransport, sodass die Rotorblätter meist vor Ort zerteilt werden müssen.

Für die Abfallbeseitigung gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

In Sachsen ist die Rückbauverpflichtung für Windenergieanlagen sowohl durch Bundesrecht als auch durch landesspezifische Verwaltungsvorschriften geregelt. Dies geht grundlegend darauf zurück, dass Windenergieanlagen gemäß Baugesetzbuch als privilegierte Vorhaben gelten. Das Gesetz knüpft diese Privilegierung an eine verpflichtende Rückbauerklärung (§ 35 Abs. 5 S. 2 BauGB). Diese wird in den meisten Fällen über eine Rückbaubürgschaft sichergestellt.

Dabei muss die Bürgschaft zumeist bis zum Baubeginn hinterlegt werden. Die Höhe des hinterlegten Geldbetrages muss so ausgestaltet sein, dass sie den Rückbau der Anlage einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelung sicherstellt. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird dabei auf Grundlage von Kostenkalkulationen unter Berücksichtigung von Preissteigerungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde festgelegt.

Im Freistaat wird gemäß den Hinweisen des Umweltministeriums sowie des Innenministeriums grundsätzlich der Rückbau alle ober- und unterirdischen Anlagenteile, einschließlich der vollständigen Fundamente vorgegeben, was konkret beinhaltet:

  • Komplette Oberflächenbeseitigung: Alle oberirdischen Teile (Rotorblätter, Gondel, Turm) müssen demontiert werden.
  • Fundamentrückbau sowie
  • Entfernung der Verkabelung im Boden.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei diesen Hinweisen um keine rechtsverbindlichen Festlegungen handelt, sondern eine Selbstverpflichtung für die Behörden darstellt, eine einheitliche Genehmigungspraxis vornehmen zu können.

Umwelteinflüsse / Umweltrisiken

Die wahrnehmbare Lautstärke von Windenergieanlagen hängt stark vom Anlagentyp (Nabenhöhe und Rotordurchmesser), dem Betriebsmodus, der Topographie und von der Entfernung zur Wohnbebauung ab. In Abhängigkeit von der Konstruktion beeinflussen die Rotorgeschwindigkeit und –design sowie mechanisch erzeugte Geräusche (Getriebe, Generator, Lüfter) die Lautstärke.

Ebenso spielt die Windgeschwindigkeit selbst eine Rolle; je schneller sich die Rotorblätter bewegen, desto lauter sind typischen Geräusche. Bei modernen Anlagen haben die Rotorblätter gezackte Hinterkanten (Serrations), wodurch Verwirbelungen und somit Lärm reduziert werden.

Grundlage für die Ermittlung der zulässigen Lärmbelastung ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Diese legt für unterschiedliche Gebietscharakter Lärmrichtwerte für Tag und Nacht fest.

Moderne Windenergieanlagen weisen typischerweise einen maximalen Schallleistungspegel zwischen 103 und 108 Dezibel am Ort der Entstehung auf. In einer Entfernung von 500 m kommt am Immissionsort ein Schalldruckpegel von etwa 40 bis 45 Dezibel an. Das entspricht in etwa den Hintergrundgeräuschen eines modernen Kühlschrankes. In einer Entfernung von 1.000 Meter sinkt der Schalldruckpegel weiter auf etwa 35 bis 40 Dezibel ab.

Zum Vergleich beträgt z. B. die zulässige Lautstärke nach TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet tagsüber (6–22 Uhr) 55 Dezibel und nachts (22–6 Uhr) 40 Dezibel.

Vor Genehmigung einer Windenergieanlage muss mit einem Schallgutachten der Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an definierten Immissionsorten, bei denen die höchsten Lärmbelastungen zu erwarten sind, erbracht werden.

Bei Windparks geht die Belastung durch sämtliche Anlagen, in deren Einwirkungsbereich sich ein Immissionsort befindet., in die Ermittlung der Belastung ein.

Gemäß § 84 Absatz 2 SächsBO gilt derzeit grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 Meter zwischen dem Mastfuß einer Windenergieanlage und Wohngebäuden. Der Abstand gilt dabei gegenüber Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie für Wohnbebauung im Außenbereich, sofern diese aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht.

An Standorten, für die eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 Meter zulässig ist, erfolgt die immissionsschutzrechtliche Bewertung primär auf Basis des am Wohngebäude ermittelten Beurteilungspegels. Um eine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel auszuschließen, ist insbesondere für den Nachtzeitraum ein leistungsreduzierter Betrieb vorgesehen. Diese Maßnahme gewährleistet die Einhaltung der Schutzansprüche an den relevanten Immissionsorten

Moderne Windenergieanlagen können dabei auf unterschiedliche Betriebsmodi mit verringerter Leistung und Drehzahl, dementsprechend mit angepasstem Schallverhalten, eingestellt werden.

Ja, Windenergieanlagen erzeugen baubedingt Infraschall. Infraschall bezeichnet dabei tieffrequenten Schall unter 20 Hertz. In diesem Bereich können Menschen üblicherweise keine Tonhöhen unterscheiden. Die ausgehenden Infraschalldruckpegel von Windenergieanlagen liegen bereits bei geringen Entfernungen weit unterhalb der menschlichen Hörschwelle.

Schon in einer Entfernung von 150 bis 300 Metern liegen die Infraschallpegel moderner Windenergieanlagen unter der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Ab etwa 700 bis 1.000 Metern ist der Infraschallpegel meist so gering, dass er messtechnisch kaum noch vom natürlichen Hintergrundschall zu unterscheiden ist.

Bislang gibt es zudem keine wissenschaftlich fundierten Studien, die belegen, dass Infraschall unterhalb der Hör- oder Wahrnehmungsschwelle gesundheitliche Auswirkungen haben könnte. Experten halten es zudem für äußerst unwahrscheinlich, dass schwacher Infraschall unbewusst wahrgenommen wird. Demzufolge lassen sich gesundheitsschädigende Effekte durch den von Windenergieanlagen erzeugten Infraschall nicht belegen.

Ja, der Artenschutz ist ein zentraler, rechtlich bindender Bestandteil jedes Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen.

Bevor eine Genehmigung erteilt werden kann, muss gutachterlich die mögliche Gefährdung für geschützte Arten im geplanten Gebiet untersucht und Maßnahmen zur Minderung aufgezeigt werden. Grundlage hierfür bildet in erster Linie das Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu möglichen technischen Maßnahmen gehören bspw. Abschaltalgorithmen für Fledermäuse oder Antikollisionssysteme.

Die Brandgefahr bei Windenergieanlagen wird als äußerst gering eingestuft. In Deutschland brennen laut Schätzungen des Bundesverbandes Windenergie jährlich fünf bis zehn Anlagen bei einem Gesamtbestand von über 30.000 Windrädern.

Dabei zählen technische Fehler oder Blitzeinschläge in der Gondel zu den häufigsten Ursachen für Brandschäden. Um diesen zu entgehen gibt es verschiedene bauliche und präventive Maßnahmen, wie z. B. automatische Abschaltungen, Blitzschutzsysteme, Aerosol-Löschanlagen, Wassernebelanlagen, Rauch- und Wärmemelder oder Lichtbogen-Erkennung.

Deren Einbau ist zum Teil allerdings nicht gesetzlich verpflichtend.  Solche Maßnahmen können nur bei bestimmten vorliegenden Gründen im Zuge der Genehmigung als verpflichtende Auflage gefordert werden. Jedoch fordern nahezu alle führenden Spezialversicherer spezifische Brandschutzauflagen, um einen Totalverlust zu vermeiden.

Teilhabemöglichkeit

Ja, seit 2024 gibt es umfassende gesetzliche Möglichkeiten für Kommunen im Freistaat, finanziell beim Ausbau der Windenergie Teilhabe zu erhalten. Zentral ist dabei das Sächsische Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz, welches die Projektier zu einer finanziellen Abgabe an die betroffene Kommune verpflichtet.

Hierbei muss für Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt und einer Genehmigung ab dem 1. Januar 2026 eine Zahlung von 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge gezahlt werden.

Bei modernen Windenergieanlagen kann dadurch von einer jährlichen Zahlung zwischen 25.000 und 45.000 Euro pro Anlage ausgegangen werden. Dabei ist jedoch eine Zweckbindung einzuhalten, die aber auch eine Übertragung der Mittel an die räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteile festlegt.

Ja, Windenergieanlagen sind gemäß Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerpflichtig und durch eine Anpassung des Gesetzes im Jahr 2021 (§ 29 Zerlegungsmaßstab) erfolgte eine Anpassung zur 90/10-Regel. Durch diese ergehen nunmehr 90 % der Gewerbesteuer an die Kommune, in deren Gebiet sich die Windenergieanlage befindet und lediglich 10 % an die Kommune, in der der offiziellen Sitz der Betreibergesellschaft liegt.