Welche Regelungen gelten aktuell im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

23.03.2021 00:00

Symbolbild

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am 22.03.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Somit wären ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also am 24.03.2021, durch den Landkreis die bekanntgemachten Lockerungen aufzuheben.

In der heutigen Corona-Pressekonferenz des Ministerpräsidenten Michael Kretschmer und des Sächsischen Kabinetts wurde über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie gesprochen. Bis zu einem endgültigem Ergebnis, welche Regelungen künftig in Sachsen gelten sollen, bleiben die bisherigen Lockerungen im Landkreis Sächsische Schweiz weiterhin bestehen.

Damit soll ein ständiger Wechsel der gültigen Regelungen in unserem Landkreis vermieden werden.

Zudem ist die Steigerung der Infektionszahlen im Landkreis nicht auf die vorgenommenen Lockerungen zurückzuführen. Der derzeitige Schwerpunkt des Infektionsgeschehens liegt in den Schulen und Kindertageseinrichtungen. Der Landkreis erhofft sich aufgrund der kommenden Ferien eine Entspannung in diesem Bereich.

Somit gilt weiterhin:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
  • Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Musikschulen dürfen Einzelunterricht durchführen.

 

Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 05.03.2021 gelten ab 24.03.2021 jedoch folgende Beschränkungen:

  • Kontaktbeschränkungen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

• den Angehörigen eines Hausstandes und
• einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes
• Kinder unter 15 Jahre zählen nicht

 

  • Ausgangsbeschränkungen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO, demnach ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
     

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen ist zu finden unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html