28.12.2022 13:00
Nach dem Abfallrecht ist die Sachlage eindeutig: Weihnachtsbäume sind nach ihrer Nutzung Pflanzenabfälle und unterliegen damit den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Demnach sind Abfälle vorrangig zu verwerten. Ein Verbrennen von Weihnachtsbäumen ist grundsätzlich unzulässig, da dies keine ordnungsgemäße und schadlose Art der Entsorgung ist. Beim Verbrennen ist mit einer erheblichen Ruß- und Rauchentwicklung zu rechnen.
Zudem ist zu beachten, dass es beim Verbrennen der Weihnachtsbäume als Brauchtum nicht um Abfallrecht geht, sondern um Polizeirecht und Veranstaltungsrecht. Zuständig dafür sind die Gemeinden, die in ihrer Polizeiverordnung diesbezügliche Regelungen treffen können.
Unter Brauchtumsfeuern sind anerkannte und über Jahre hinweg gepflegte Veranstaltungen zu verstehen, bei denen es um die Pflege einer bestehenden Tradition geht. Es gibt Gemeinden, die in ihren Polizeiverordnungen definieren, was sie zum überlieferten Brauchtum zählen, und die außerdem nur ein Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen erlauben. Wichtig ist, dass der Brauch und nicht die Entsorgung der Bäume im Vordergrund steht.
Wie können Weihnachtsbäume ordnungsgemäß entsorgt werden?
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) informiert:
Der Weihnachtsbaum findet zerkleinert bequem Platz in der Biotonne. Vorab sind jeglicher Baumbehang und Kerzen zu entfernen.
Weiterhin kann der Baum auf einem festgelegten Platz abgelegt werden. Die Termine und Plätze sind im Abfallkalender und auf der Internetseite unter www.zaoe.de des Verbandes zu finden. Bitte keine Ablage vor oder nach dem Termin. Andere Grünabfälle werden nicht mitgenommen.
Im Januar nehmen auch alle Wertstoffhöfe des ZAOE den Weihnachtsbaum gebührenfrei zurück.