Verkehrssicherung bei Baumbeständen ist Eigentümerpflicht

14.11.2023 16:45

Symbolbild

Die Folgen der anhaltenden Hitze und Trockenheit in den vergangenen Jahren haben am sächsischen Baumbestand ihre Spuren hinterlassen. Die durchschnittlich zu geringen Niederschläge begünstigen Dürreschäden an den Bäumen und die milden Temperaturen im Winter sorgen für eine steigende Population von Schädlingen. Beides trägt auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu einer Schwächung der Bäume bei.

Abgestorbene und geschädigte Bäume können daher eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellen. Gerade in den Sturmperioden steigt das Risiko deutlich, dass Bäume oder Baumbestandteile herabstürzen und Schäden verursachen. Die Pflicht zur Verkehrssicherung der Bäume liegt dabei beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der jeweilige Baum steht.

Es ist daher wichtig, dass Eigentümer von an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen grenzenden Flurstücken sowie generell entlang aller öffentlichen Verkehrswege dieser Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Sturm- und Trockenschäden, beziehungsweise Bäume mit Schädlingsbefall, müssen beseitigt werden, um Verkehrsschäden zu vermeiden. Denn nur so kann verhindert werden, dass Eigentümer sonst bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für etwaige Schäden haften müssen.

Bei der Beseitigung von Schäden gilt es, das Bundesnaturschutzgesetz sowie die regional geltenden Gehölz- beziehungsweise Baumschutzsatzungen zu beachten.