26.05.2023 11:15
Am 21.08.2023 beginnt das neue Schuljahr. Viele Schüler nehmen den Schülerverkehr in Anspruch. Um diesen reibungslos nutzen zu können, soll hier noch einmal auf das Antragsverfahren und die damit verbundenen Fristen hingewiesen werden. Grundlage hierfür ist die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SchBS).
Mit der Einführung des Bildungstickets konnte das Verfahren für die meisten Schülerinnen und Schüler vereinfacht werden. Schüler allgemeinbildender Schulen und weiterführender Bildungsangebote haben unabhängig von der Länge des Schulweges Anspruch auf das Bildungsticket. Es gilt verbundweit und kann auch im Freizeitverkehr genutzt werden. Der Abo-Vertrag ist mit einem Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) abzuschließen. Ein Antrag auf geförderte Schülerbeförderung wird in diesen Fällen nicht mehr benötigt.
Informationen zum Bildungsticket sind unter dem nachstehenden Link zusammengefasst.
www.dein-bildungsticket.de/dein-bildungsticket/bildungsticket-vvo
Wo ein Antrag auf geförderte Schülerbeförderung notwendig ist
In den nachfolgenden Fällen ist ein Antrag auf geförderte Schülerbeförderung erforderlich. Dieser ist beim Landratsamt, Amt für Bildung und ÖPNV, Referat Schülerbeförderung und ÖPNV zu stellen.
Beförderung im freigestellten Schülerverkehr
Von den Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülern ist vor Schuljahresbeginn, spätestens bis zum 31. Mai, ein Antrag auf geförderte Schülerbeförderung zu stellen. Später eingehende Anträge werden bearbeitet, ein Beförderungsbeginn pünktlich zum Schuljahresstart kann dann jedoch nicht mehr garantiert werden.
Nach Schuljahresbeginn sollen die Anträge spätestens drei Wochen vor dem gewünschten Beförderungsbeginn eingereicht werden.
Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug und Erlass der Eigenanteile
Der Erlass der Eigenanteile sowie die Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug und die anschließende Kostenerstattung sind ebenfalls jährlich neu zu beantragen. Auch hier gilt, dass die Anträge vor Schuljahresbeginn gestellt werden müssen. Gehen die Anträge erst nach Schuljahresbeginn ein, beginnt der Berechtigungsanspruch später (§ 9 Absatz 1 SchBS).
Ein Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung mit dem privaten Kraftfahrzeug besteht nur dann, wenn eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 6 SchBS).
Ein Erlass der Eigenanteile kommt dann in Frage, wenn es sich entweder um das dritte Kind in der Familie handelt, für das Eigenanteile fällig werden oder wenn es sich um ein Heimkind oder Pflegekind handelt (§ 8 Absatz 4, 5 SchBS).
Kostenerstattung bei verpflichtenden Schülerpraktika
Fahrtkosten zur Teilnahme an Praktika, welche als Voraussetzung für einen erfolgreichen
Abschluss vorgeschrieben sind, werden im Rahmen der Schülerbeförderungssatzung erstattet. Die Notwendigkeit des Praktikums ist von den Personensorgeberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler nachzuweisen. Die Antragstellung hat spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikumszeitraumes zu erfolgen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen Beförderungsangebotes, insbesondere des freigestellten Schülerverkehrs. Eine Antragstellung kann entfallen, wenn bereits ein Bildungsticket genutzt wird und dieses für den Weg zum Praktikumsort ausreicht.
Die Antragsformulare sowie weitere Hinweise unter: www.landratsamt-pirna.de/schuelerbefoerderung.html
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schülerbeförderung und ÖPNV
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-4403
E-Mail: verkehrswesen@landratsamt-pirna.de