Bund beschließt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – geänderte Regelungen im Landkreis

23.04.2021 00:00

Symbolbild Corona-Virus

Bund beschließt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – geänderte Regelungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Der Bundestag beschloss am 21.04.2021 u. a. die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, welche am 23.04.2021 in Kraft getreten sind. Das hat Auswirkungen auf die Rechtslage im Freistaat Sachsen und im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Im Ergebnis hebt der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge seine Allgemeinverfügung über inzidenzwertunabhängige Lockerungen von Schutzmaßnahmen vom 18.04.2021 am heutigen Tag auf. Ab 24.04.2021 greifen damit die vom Bund vorgegebenen Einschränkungen und darüber hinaus die Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen. Der Freistaat Sachsen hat angekündigt seine Corona-Schutzverordnung anzupassen.

Am 23.04.2021 liegt die Inzidenz im Landkreis laut RKI bei 164,1.

Konkret gelten ab 24.04.2021 folgende Einschränkungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

  • Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

  • Ausgangssperre

Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.

  • Schließung von Geschäften und Dienstleistern
    • Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten (auch Baumärkte sind zu schließen – Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen bleiben geöffnet).
      • Das Abholen von vorbestellter Ware (click-and-collect) bleibt weiterhin inzidenzunabhängig möglich.
      • Nicht mehr zulässig ist das Einkaufen mit Termin (click-and-meet).
    • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige oder seelsorgerische Behandlungen. Friseurbesuche und Fußpflege sind unter Vorlage eines negativen tagesaktuellen Testergebnisses möglich.
    • Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
    • Theater, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Tierparks bleiben geschlossen.
    • Im Falle von Tierparks und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. Die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
    • Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
  • Ausübung von Sport

Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf im Freien stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen
    • Aufgrund der Überschreitung der 100-er Inzidenz gilt für alle Schulen im Landkreis grundsätzlich das Wechselunterrichtsmodell.
    • Kinderkrippen, Kindergärten und Horte im Landkreis dürfen im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen.
    • Für Kindertagespflegestellen (z. B. Tagesmütter) gilt weiterhin der Regelbetrieb.

Die Bundesregelung sieht darüber hinaus vor, dass bei Überschreiten der 165-er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen weitere Einschränkungen folgen – dies ist aktuell (für Montag, 26.04.2021 und Dienstag, 27.04.2021) noch nicht der Fall.

Zudem gelten aus der derzeitigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29.03.2021 insbesondere weiterhin folgende Punkte:

    • Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
    • Testpflichten
    • Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
    • Maßnahmen der kommunalen Behörde (z. B. die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Festlegung von Alkoholverbotszonen vom 18.04.2021).
    • Regelungen zu Versammlungen