20.10.2025 15:40
Am 9. April 2025 hat der Zweckverband IndustriePark Oberelbe (IPO) den am 31. März 2025 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ mit einem Geltungsbereich von 140 Hektar auf den Stadtgebieten von Pirna und Heidenau zur Genehmigung beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständiger Genehmigungsbehörde eingereicht.
Die von der Genehmigungsbehörde zu überprüfende Verfahrensakte des Bebauungsplans 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ umfasste 36 Papier-Aktenordner. Der Prüfumfang erstreckte sich über verschiedene Fachgutachten und Konzepte sowie die Abwägungstabelle mit einem Umfang von über 1.400 Seiten. Darin sind systematisch alle zum Entwurf des Bebauungsplans 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ eingegangenen Stellungnahmen sowie die dazugehörigen Abwägungsvorschläge des Zweckverbands dargestellt.
Auf Grund des umfangreichen Prüfungsaufwandes wurde seitens des Landratsamtes am 17. April 2025 eine Verlängerung der per Gesetz vorgesehenen Genehmigungsfrist von einem Monat bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Diese wurde am 30. April 2025 bewilligt, womit die originäre Genehmigungsfrist auf den 8. Oktober 2025 festgelegt wurde.
Im Zuge der eingehenden Prüfung der Abwägung sowie der weiteren Unterlagen wurden neben den Fachbehörden im Landratsamt auch externe Träger öffentlicher Belange beteiligt, die zu verschiedenen fachspezifischen Sachverhalten um eine rechtliche Einschätzung der vorgetragenen Belange gebeten wurden. Zudem forderte das Landratsamt zusätzlich weiterreichende Fachkonzepte und Unterlagen beim Zweckverband an und bat um Einsicht in interne, aus der Vergangenheit stammende Verfahrensunterlagen des Zweckverbands, um die Genehmigungsunterlagen einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung in sämtlichen Aspekten zu unterziehen.
Im Ergebnis dieser grundlegenden und sorgfältigen Prüfung wurde festgestellt, dass die in der vorliegenden Fassung eingereichte Planung seitens des Landratsamtes als höhere Verwaltungsbehörde nicht genehmigt werden kann. Die vom Landratsamt durchgeführte rechtsaufsichtliche Prüfung ergab, dass die vom Zweckverband IPO vorgenommene Schallkontingentierung mit der geltenden Rechtslage nicht konform geht. Durch die im Plan aus den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnnutzungen abgeleiteten lärmschutzrechtlichen Beschränkungen führen zu einer Verfehlung der baunutzungsrechtlichen Zweckbestimmung, bei dem in einem Industriegebiet die Unterbringung aller erheblich störenden Betriebsarten zumindest auf einer Teilfläche uneingeschränkt möglich sein muss.
Ebenso führt die Wasser Ver- und Entsorgung zu einer Einschränkung der Betriebe im gesamten Industriegebiet. So ist die Trinkwasserversorgung nur mit den gesetzlich geforderten Mindestkapazitäten für ein Industriegebiet entsprechend erfüllt. Der anzusetzende Wert für die Abwasserentsorgung richtet sich auf Grund von nicht existierenden Bedarfswerten für Industriegebiete nach gemischten Gewerbegebieten. Die Ansiedlung von Betrieben mit einem großen Wasserbedarf und hohem Schmutzwasseranfall, was gerade für Industriebetriebe nicht unüblich ist, wird dadurch ebenfalls auf Grund der technischen Gegebenheiten stark eingeschränkt.
Vor dem Hintergrund der Rechtssprechung bezüglich des Fehlens eines immissionsschutzrechtlich unbeschränkten und folglich von jeder Schallkontingentierung freien Teilgebietes, welche sich u. a. auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen stützt (Urteil vom 07.04.2022 – 1 C 1/20) wurde der vom Zweckverband vorgelegte Planentwurf zum Bebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ als nicht genehmigungsfähig beurteilt.
Überdies hat das seitens des Zweckverbandes IPO als uneingeschränkt ausgewiesene Teilgebiet mit seiner überbaubaren Fläche von 8.360 Quadratmetern nur einen marginalen Anteil am insgesamt 140 Hektar umfassenden Geltungsbereich des Bebauungsplans. Als ebenfalls bedenklich wurde der Umstand eingeschätzt, dass für weitere große Teilgebiete des angedachten Industriegebietes der Vorhabenträger eine Schallkontingentierung vorsah, wie sie allenfalls in einem Gewerbegebiet als angemessenen gelten könnte.
Aufgrund der sich aus der rechtsaufsichtlichen Prüfung ergebenen Mängel konnte der eingereichte Bebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ in der vorliegenden Fassung seitens des Landratsamtes nicht genehmigt werden.
Im Zuge einer Anhörung teilte das Landratsamt dem Zweckverband am 23. September 2025 diese materiellen Hinderungsgründe hierfür mit, welche zudem bereits in der Beteiligung zur Entwurfsplanung vorgebracht und durch den Zweckverband innerhalb seiner Abwägung negiert wurden. Weiterhin räumte die Landkreisverwaltung dem Zweckverband die Möglichkeit ein, sich bis zum 6. Oktober 2025 zu den vorgebrachten Versagungsgründen zu äußern. Innerhalb dieser Frist wurde auf Wunsch des Zweckverbandes am 25. September 2025 eine Videokonferenz zur Klärung und Darstellung der vorgebrachten Sachverhalte – die eine von mehreren Erörterungsterminen im Gesamtverfahren darstellte – abgehalten, in der beide Seiten noch einmal ihre Argumente vorbringen konnten.
Die daraufhin am 2. Oktober 2025 seitens des Zweckverbandes übermittelte Erwiderung zu den angezeigten Hinderungspunkten wurde durch das Landratsamt erneut ausführlich geprüft. Die aufgezeigten Punkte konnten im Ergebnis nicht dazu beitragen, die vorgetragenen Hinderungsgründe in der Form zu entkräften, dass eine andersartige Auslegung des Sachverhaltes von Seiten des Landratsamtes möglich war.
Vor diesem Hintergrund zog der Zweckverband am 7. Oktober 2025 und somit vor dem Ablauf der originären Genehmigungsfrist vom 8. Oktober 2025 den Genehmigungsantrag zum Bebauungsplan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ beim Landratsamt Pirna zurück.
Eine abschließende Entscheidung im Genehmigungsverfahren zum Bebauungsplan wurde daraufhin nicht getroffen, da mit dem Rückzug des Genehmigungsantrags das offizielle Genehmigungsverfahren eingestellt wurde. Dem Zweckverband obliegt es weiterhin, eine angepasste Planung, die die angezeigten Sachverhalte berücksichtigt, erneut zur Genehmigung bei der zuständigen Stelle im Landratsamt Pirna einzureichen. In dem Zuge obliegt es dem Zweckverband weiterhin auch andere, noch offene Tatbestände, die jedoch nicht zum originären Genehmigungsverfahren gehören, zu klären.
Hintergrund:
Die Städte Pirna, Heidenau und Dohna planen zusammen die Errichtung eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet „IndustriePark Oberelbe“. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde von den angeführten Kommunen der Zweckverband „IndustriePark Oberelbe“ mit Sitz in der großen Kreisstadt Pirna gegründet.
Mit Beschluss des Zweckverbands „IndustriePark Oberelbe“ vom 22. Mai 2018 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“ für das sich auf Teile von Pirna, Dohna und Heidenau erstreckende Zweckverbandsgebiet beschlossen. Der Zweckverband entschied sich im Jahr 2022, mit dem Bebauungsplan 1.1 „TechnologiePark Feistenberg“ zunächst einen ersten Teil des ursprünglichen Bebauungsplans voranzutreiben und zu entwickeln.