Landratsamt beanstandet Freitaler Stadtratsbeschluss gegen Testpflicht an Grundschulen

16.04.2021 00:00

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Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital hat am 30.03.2021 auf Antrag der Fraktion „Freitals konservative Mitte“ mehrheitlich einen Beschluss gefasst, mit dem der Oberbürgermeister unter anderem aufgefordert wurde, durch seine Vertretung in den Schulkonferenzen der Grundschulen Freitals darauf hinzuwirken, dass in den jeweiligen Hausordnungen der Zutritt zum Schulgebäude auch ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zugelassen wird.

Aufgrund § 5a Abs. 4 Satz 1 der geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) ist Personen nur dann der Zutritt zum Gelände von Schulen für Personen gestattet, wenn sie durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 der SächsCoronaSchVO nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-Cov-2 besteht. Ein Zutrittsverbot besteht auch dann nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein entsprechender Test vorgenommen wird und ein negatives Testergebnis aufweist.

Die Aufforderung des Stadtrates gegenüber dem Oberbürgermeister, er solle auf eine von den Bestimmungen der SächsCoronaSchVO abweichende Regelung in den Hausordnungen der Grundschulen hinwirken, verstößt gegen die durch die Sächsische Gemeindeordnung bestimmte Pflicht der Stadträte zur Mandatsausübung nach dem Gesetz.   

Nachdem das Kommunalamt des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den Oberbürgermeister die Möglichkeit eingeräumt hat, die rechtswidrige Beschlussfassung aufgrund seines Widerspruchsrechts gegen Beschlüsse des Stadtrates durch eine erneute, jedoch rechtmäßige Beschlussfassung zu ersetzen und dieser hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, beanstandete das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde jetzt den rechtswidrigen Inhalt des betreffenden Beschlusses. 

Aufgrund der Beanstandung ist es dem Oberbürgermeister verwehrt, auf die entsprechende Änderung der Hausordnungen der Grundschulen hinzuwirken. Der Stadtrat sowie der Oberbürgermeister und der erste Beigeordnete sind zudem aufgrund ihrer Verpflichtung zu gesetzmäßigem Handeln aufgefordert, eine rechtmäßige Beschlusslage herbeizuführen.