11.10.2024 10:00
Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten während der Zeit des Unterrichts an der Schule eine finanzielle Unterstützung zu den Aufwendungen für eine notwendige auswärtige Unterbringung. Der Zuschuss kann beim Landratsamt beantragt werden. Bei der Gewährung der Unterstützung wird unterschieden zwischen Berufsschülern und Internatsschülern.
Höhe des Zuschusses
Für Berufsschüler beträgt der aktuelle Festbetrag 16 Euro pro teilgenommenen Unterrichtstag. Ebenso können weitere An- und Abreisetage berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn die An- oder Abreise am Unterrichtstag in einem Zeitraum vor 5:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr fällt.
Für Internatsschüler beträgt der monatliche Höchstbetrag aktuell 195 Euro.
Voraussetzungen
Generelle Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in unserem Landkreis. Der Berufsschüler muss in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis stehen und eine Berufsschule laut Fachklassenliste des Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) besuchen oder durch gesonderte Vereinbarungen zwischen SMK und einem anderen Bundesland. Dabei muss der Hauptwohnsitz von der Berufsschule so weit entfernt sein, dass für die Hin- und Rückfahrt bei der Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive der Wartezeiten, täglich mindestens 180 Minuten benötigt würden. Für Berufsschüler mit nachgewiesener Behinderung gelten hier 130 Minuten. Kein Anspruch besteht für Schüler, welche an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen.
Eine Unterstützung wird für Internatsschüler gewährt, welche ein anerkanntes allgemeinbildendes Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bzw. in eine mit diesem Gymnasium kooperierende Mittelschule i. S. d. § 2 SächsSchülULeistVO besuchen. Dabei muss die Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat erfolgen. Der Hauptwohnsitz muss von der Schule so weit entfernt sein, dass für die Hin- und Rückfahrt bei der Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive der Wartezeiten, täglich mindestens 120 Minuten benötigt würden. Für Schüler mit nachgewiesener Behinderung gelten hier 90 Minuten. Die zeitliche Vorgabe gilt nicht für Schüler die das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden besuchen.
Antragstellung
Die Unterstützung muss von Berufsschülern jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt werden. Nach erfolgter Prüfung wird diese dann bewilligt und ausgezahlt. Anträge, die nach dem 30.11. im Landratsamt eingehen, können erst im Laufe des folgenden Februars ausgezahlt werden.
Internatsschüler müssen die Unterstützung jeweils nach Ablauf eines Schulvierteljahres beantragen. Nach erfolgter Prüfung wird diese dann bewilligt und ausgezahlt. Auch hier können Anträge, die nach dem 30.11. im Landratsamt eingehen, erst im Laufe des folgenden Februars ausgezahlt werden. Leistungen nach dem BAföG werden auf diese Unterstützung angerechnet und der Förderbetrag entsprechend vermindert.
Hier können Anträge gestellt werden:
www.landratsamt-pirna.de/unterbringung-schueler.html
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Amt für Bildung und ÖPNV
Dresdner Straße 107
01709 Freital
Gesetzesgrundlage:
§ 38a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Sächsische Schülerunterbringungsverordnung (SächsSchülULeistVO)