Corona-Virus: Unterschreitung der Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – Lockerungen ab 14. Juni

11.06.2021 00:00

Symbolbild

Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Ab Montag, dem 14. Juni 2021 werden auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit in Kraft treten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung u. a. folgende Lockerungen vollzogen:

  • Familien-, Vereins- und Firmenfeiern mit bis zu 50 Personen sind wieder erlaubt.
     
  • Diskotheken und Clubs dürfen wieder öffnen (mit genehmigten Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellen Test).
     
  • Neben Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnessbädern und Thermen dürfen nun, mit tagesaktuellem Test, auch Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen wieder öffnen.
     
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske entfällt für Schüler im Schulbetrieb. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird jedoch empfohlen.
     
  • Die Testpflicht entfällt für:
     
    • das Einkaufen in Ladengeschäften und Märkten
    • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik)
    • Gastronomiebetriebe im Außen- und Innenbereich (im Innenbereich bleibt Kontakterfassung)
    • Übernachtungsangebote von z. B. Hotels
    • Beschäftigte und Selbstständige mit Kundenkontakt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)
    • Eheschließungen und Beerdigungen (bis zu 50 Personen)
    • den Besuch von botanischen und zoologischen Gärten sowie Städte-, Gäste- und Naturführungen
    • den Besuch von Indoorspielplätzen, Zirkussen, Spielhallen, Spielbanken sowie Wettannahmestellen und sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen (Voraussetzung ist Mindestabstand von 1,5 m)
    • den Betrieb von Kunst-, Musik- und Tanzschulen
    • Kulturstätten (z. B. Museen, Galerien, Kinos, Theater), wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
    • den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen sowie vergleichbare Einrichtungen
    • die Sportausübung, zudem entfällt die Personenbegrenzung

 

Die sonstigen anwendbaren gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen, insbesondere bezüglich der Hygieneauflagen und -vorschriften bleiben zu beachten.

Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

Die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung und weitere Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen sind unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9947 zu finden.