Corona-Virus: Kunst-, Musik- und Tanzschulen dürfen im Einzelunterricht wieder öffnen

20.05.2021 00:00

Symbolbild

Da die Inzidenz im Landkreis unter 165 liegt, dürfen gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung Kunst-, Musik- und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen seit dem 20.05.2021 wieder im Einzelunterricht durchgeführt werden.

Dies ist nur möglich, wenn

•    die Hygienemaßnahmen nach § 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eingehalten werden,
•    eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgt,
•    die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,
•    die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen. Die Testpflicht gilt nicht für Schüler, die im Rahmen der schulischen Testung (§ 23 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden.
In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.

Personen, die vollständig geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind sowie Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen. Siehe FAQ Freistaat unter https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-4969%22%3A%7B%2266%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-4969%22%2C%22idx%22%3A66%7D%7D

Im Rahmen der Durchführung des Einzelunterrichts findet die Maskenpflicht nach § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung keine Anwendung.