Corona-Virus - Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie

07.03.2021 00:00

Symbolbild Corona-Virus

Corona-Virus - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):

Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit von Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn die örtlichen Infektionszahlen dies zulassen.

Der maßgebliche Inzidenzwert des Robert Koch-Institutes liegt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge seit mehr als fünf Tagen unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Deshalb setzt der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende derzeit zulässige Lockerungsmöglichkeiten um:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
  • Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Ab 15. März 2021 gilt: Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Musikschulen dürfen Einzelunterricht durchführen.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, in welcher diese Lockerungen ausgewiesen sind, tritt zum 8. März 2021, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis 28. März 2021, 23:59 Uhr (Geltungsdauer der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen). Darüber hinaus gelten u. a. die Regelungsinhalt der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und weitergehender erlassener Rechtsvorschriften.

Für den Fall, dass sich nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises die Infektionslage wieder verschlechtert hat der Freistaat in seiner Corona-Schutzverordnung Schranken gezogen, welche eine Rücknahme dieser Lockerungen verlangen. Zugleich sind gemäß der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung weitere Lockerungen möglich, falls der Inzidenzwert weiter sinkt.

Alle Bekanntmachungen und Allgemeinverfügungen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zum Thema Corona sind unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html zu finden.