Bescheinigung für die Befreiung von der Quarantänepflicht für Einreisende

17.02.2021 00:00

Symbolbild Corona

Die Tschechische Republik wurde mit Wirkung vom 14.02.2021 zu einem Virusvarianten-Gebiet erklärt. Eine Einreise aus der Tschechischen Republik nach Sachsen ist nunmehr nur noch mit einem negativen Corona-Test (nicht älter als 48 Stunden) und anschließender Quarantäne zulässig.

Für die zahlreichen Beschäftigten, die aus der Tschechischen Republik nach Sachsen pendeln und an ihren Arbeitsplätzen im Gesundheits- oder Pflegewesen sowie der Nutztierhaltung unverzichtbar sind, sieht die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor. Diese Personen können deshalb unter Nachweis ihrer Tätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag) einreisen, einer amtlichen Bescheinigung bedarf es für diesen Personenkreis nicht.

 

Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für folgende Beschäftigte der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Betriebe unverzichtbar ist:

  • in der Wasser und Energieversorgung
  • in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft
  • im Transport und Verkehrswesen
  • im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft (einschließlich Medizinprodukte für die Pharmawirtschaft)
  • im Bestattungswesen
  • in der Ernährungswirtschaft
  • in der Informationstechnik
  • im Telekommunikationswesen
  • in Laboren medizinischer Einrichtungen

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine amtliche Bescheinigung des Landratsamtes nachzuweisen. Darüber hinaus müssen diese Personen täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.

Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/download/Amtliche-Bescheinigung-ueber-eine-Taetigkeit-in-einem-Betrieb.pdf abrufbar.

Die Bescheinigung senden Sie per E-Mail an arbeitsquarantaene@landratsamt-pirna.de

 

Hinweise zur Antragstellung:

Die Übersendung der vorausgefüllten amtlichen Bescheinigung gilt als Antrag, mit dem der Arbeitgeber zugleich erklärt, dass der Beschäftigte die o. g. Voraussetzung erfüllt. Diese Erklärung ist dann vom Landratsamt zu bestätigen. Der Antrag kann auch in elektronischer Form per E-Mail eingereicht werden.