Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 19.11.2021

19.11.2021 00:00

Symbolbild

Die Änderung der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur Elften Muster-Allgemeinverfügung Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen.

 

Folgende wesentliche Punkte sind zu beachten:

  • Positiv getestete Personen haben ihre Hausstandsangehörigen und weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis zu informieren.
  • Positiv getestete Personen haben ihre Hausstandsangehörigen darauf hinzuweisen, dass diese verpflichtet sind, sich abzusondern. Ein Absonderungsschreiben erhält nur die positiv getestete Person. Dieses gilt auch als Nachweis für die Hausstandsangehörigen.
  • Nicht im Hausstand lebende Kontaktpersonen sind über den Nachweis der Infektion und die Empfehlung zur Testung am 4. oder 5. Tag nach dem Kontakt durch die positiv getestete Person zu informieren.
  • Zusätzlich kann eine „Freitestung“ mittels negativen Tests zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung für enge Kontaktpersonen (einschließlich Hausstandsangehörige) erfolgen, dies ist frühestens am 7. Tag der Absonderung möglich. Dies gilt unabhängig von der Testart und auch für Schülerinnen und Schüler.
  • Vollständig geimpfte und asymptomatische positiv getestete Personen können ihre Absonderung frühestens mit einem am 5. Tag vorgenommenen PCR-Test oder einem am 7. Tag vorgenommenen Antigenschnelltest beenden.
  • Die „Pendelquarantäne“ für positiv getestete Beschäftigte (unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus) zur medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung von COVID-19-erkrankten Personen wurde aufgenommen. Die Einrichtung ist zur Benachrichtigung gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Die Genehmigung seitens des Amtes ist nicht notwendig.

 

Die Allgemeinverfügung gilt vom 21.11.2021 bis einschließlich 16.01.2022.

 

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html veröffentlicht.