Allgemeinverfügung – Amtstierärztliche Verfügung zur Bildung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

03.09.2020 00:00

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Nach Feststellung der AFB in einem Bienenbestand in Dippoldiswalde OT Reinholdshain wird das in der Karte (siehe Download) eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt.

Dies betrifft den Ortsteil Reinholdshain der Stadt Dippoldiswalde.

Die äußere Grenze des Sperrbezirks wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben:

Ortslage Reinholdshain von der K 9012 in Höhe der Kleingartenanlage in östliche Richtung im Bogen zur nördlichen Bebauungsgrenze von Reinholdshain, von dort im Bogen weiter zur Kreuzung Kreischaer Straße / Werkstraße, weiter kreisförmig bis zur südlichen Bebauungsgrenze von Reinholdshain. Dort um die Bebauungsgrenze herum bis zur Kreuzung Gartenweg / alte Poststraße, von dort kreisförmig bis zur östlichen Bebauungsgrenze von Reinholdshain, die Bebauungsgrenze umschließend, weiter kreisförmig bis zum Weg östlich der Kleingartenanlage, den Weg in nördliche Richtung folgend bis zur K 9012 und diese nach Süden zurück zum Ausgangspunkt.


Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; lueva@landratsamt-pirna.de ), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.

2.    Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.

3.    Bienenvölker dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.
Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de