Corona-Virus: Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über inzidenzwertunabhängige Lockerungen vom 01.04.2021

01.04.2021 00:00

Symbolbild

Corona-Virus - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über inzidenzwertunabhängige Lockerungen von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 01.04.2021

Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit von inzidenzwertunabhängigen Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten von 1.300 Betten an durch mit COVID-19 Erkrankten auf der Normalstation im Freistaat Sachsen nicht überschritten wird:

Das Erreichen des festgelegten Maximums von 1.300 Betten wird durch die oberste Landesgesundheitsbehörde bekanntgegeben. Eine derartige Bekanntgabe ist aktuell nicht erfolgt, sodass das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge davon ausgehen kann, dass der Maximalwert bei Erlass dieser Allgemeinverfügung nicht überschritten ist. Damit werden mit Wirkung ab 06.04.2021 folgende Lockerungen erlassen:

 

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
  • Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit zweimal wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

 

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 06.04.2021 bis einschließlich 18.04.2021. Darüber hinaus gelten u. a. die Regelungsinhalte der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und weitergehender erlassener Rechtsvorschriften.

Für den Fall, dass nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises die maximale Bettenkapazität im Freistaat Sachsen erreicht wird, hat der Freistaat in seiner Corona-Schutzverordnung Schranken gezogen, welche eine Rücknahme dieser Lockerungen verlangen.

Alle Bekanntmachungen und Allgemeinverfügungen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zum Thema Corona sind unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html zu finden.