Allgemeinverfügung – Amtstierärztliche Verfügung zur Bildung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

13.08.2019 00:00

Nach Feststellung der AFB in einem Bienenbestand in Dippoldiswalde OT Seifersdorf wird das in der Karte eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt.

Dies betrifft den Ortsteil Seifersdorf der Stadt Dippoldiswalde und die Ortsteile Spechtritz und Oelsa der Stadt Rabenau

Die äußere Grenze des Sperrbezirks wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben:

Seifersdorf von der Kreuzung Bergstraße/ Schmiedegasse, in nordöstliche Richtung zum Aschenberg, entlang der nördlichen Begrenzung des Ortsteil Spechtritz, weitergehend in östliche Richtung Oelsabach, entlang der östlichen Begrenzung der Ortsteile Kleinoelsa und Oelsa, entlang der Straße 193 bis auf Höhe Sportplatz und Diebsgrundbach, in Richtung des nördlichen Ufers der Talsperre Malter von dort in Richtung Seifersdorf

 

Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Verbraucherschutz  des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.

2. Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.

3. Bienenvölker dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.

4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.
Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

 

gez.
B. Plischke
Amtstierärztin


Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de