Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen vom 22.11.2020

22.11.2020 00:00

Symbolbild

Die Absonderung der Personen, bei denen SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, und die Quarantäne von engen Kontaktpersonen bleiben nach wie vor die wichtigsten Regularien zur Unterbrechung von Infektionsketten und der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus, die das Gesundheitsamt bzw. das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat.

Um einem zeitlichen Verzug aufgrund der Vielzahl der Fälle zuvorzukommen, wurde durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge am 22.11.2020 die Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen erlassen.

Die Allgemeinverfügung regelt im Einzelnen die besonderen Vorschriften zur Absonderung für Kontaktpersonen der Kategorie I (darunter fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten gehabt haben), Verdachtspersonen (diese Personen zeigen Erkrankungszeichen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und einem Test unterzogen wurden/werden) sowie positiv getestete Personen (der PCR-Test bzw. Antigentest weisen ein positives Ergebnis aus).

Damit haben sich Verdachtspersonen, d. h. Personen, die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben, positiv getestete Personen nach PCR-Testung oder Antigen-Schnelltest sowie Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes abzusondern.

Häufig erhalten Arztpraxen das Ergebnis der von ihnen durchgeführten PCR-Tests schneller, noch bevor die Labormeldung im Gesundheitsamt eintrifft, und informieren ihre Patienten dazu.

Deshalb ist die positiv getestete Person verpflichtet, sich selbst beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren.

Die Hausärzte erhielten vom Gesundheitsamt ein Infoblatt, welches sie den Patienten mitgeben werden, wenn durch sie ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde. Damit erhalten die Verdachtspersonen wichtige Hinweise, die in Bezug auf ihr Verhalten und das weitere Vorgehen nach dem erfolgten Test zu beachten sind. Ebenso enthalten sind die Kontaktdaten (E-Mail: coronabefunde@landratsamt-pirna.de und Telefonnummer: 03501 515-1190) für die Meldung im Falle eines positiven Testergebnisses beim Gesundheitsamt.

Geregelt ist, dass Kontaktpersonen der Kategorie I, die nachweislich bereits eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, verpflichtet sind sich abzusondern, sobald sich bei ihnen Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen. Ebenso ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren (symptome@landratsamt-pirna.de, Telefon: 03501 515-1190 – Punkt 2.1.2).

Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Anordnung eines PCR-Tests oder wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, absondern, auch wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest negativ ausgefallen ist (Punkt 2.1.3).

Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Während der Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von im selben Hausstand lebenden Personen gewährleistet sein, sofern sie nicht selbst der Absonderung unterliegen. Außerdem darf die betroffene Person keinen Besuch empfangen (Punkt 2.3. – 2.5).

Im Falle der akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Absonderung ist unverzüglich das Gesundheitsamt per E-Mail (symptome@landratsamt-pirna.de) oder hilfsweise telefonisch (03501 515-1190) zu kontaktieren. Zudem ist der Hausarzt zu informieren. Bei jeglichem Kontakt mit medizinischem Personal ist auf den Grund der Absonderung hinzuweisen (Punkt 5.1 und 5.2).

Die Allgemeinverfügung trifft ebenfalls Regelungen bezüglich der Beendigung der Maßnahmen bei Kontaktpersonen der Kategorie I, bei Verdachtspersonen sowie positiv getesteten Personen (Punkt 6).

Während die Aufhebung der Absonderung für Kontaktpersonen der Kategorie I in jedem Fall einer fachlichen Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes bedarf (in der Regel 14 Tage), endet die Absonderung für Verdachtspersonen mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung.

Auch bei Personen, die durch einen PCR-Test positiv getestet wurden ist die Dauer der Absonderung in der Regel 10 Tage.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 23.11.2020 bis einschließlich 31.01.2021.

Die Allgemeinverfügung sowie zwei Schemata (Flussdiagramm und tabellarische Form) zur Erläuterung der Allgemeinverfügung sind auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.