Die Rolle des Landratsamtes in der Planung von Windenergieanlagen

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05.03.2026 09:30

grünes Geld mit Bäumen im Hintergrund, bewölkt und einzelne Windenergieanlage am linken Rand

Durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land – dem sogenannten „Wind-an-Land-Gesetz“ – vom 15. Juni 2022 hat die Bundesregierung zahlreiche gesetzliche Änderungen beschlossen, um den Ausbau von Windrädern deutlich zu beschleunigen. Ergänzend wurden weitere Bundesgesetze, wie beispielhaft das Baugesetzbuch, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz, angepasst. 

Das Kernstück bildet jedoch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Es verpflichtet die Bundesländer, bis zu festen Stichtagen ausreichend Flächen als Vorranggebiete für Windkraft auszuweisen. Diese Gesetzgebungen schränken die Planungsmöglichkeiten für die ausführenden Ebenen stark ein. Werden die gesetzlichen Flächenziele, beispielsweise das Zwischenziel bis Ende 2027, verfehlt, werden lokale sowie regionale Ausschussplanungen, wie beispielsweise Flächennutzungspläne, unwirksam. Regionale Planungsverbände und Landkreise verlieren dadurch ihre Steuerungsmöglichkeiten und Genehmigungen für Windenergieanlagen können dann nicht mehr unter Berufung auf diese Planungen  abgelehnt werden. 

In diesem Bereich agiert das Landratsamt in einer Doppelrolle. Einerseits begleitet es als Träger öffentlicher Belange das Planverfahren des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge zur Windenergienutzung. Die Beschlussfassung über die Offenlage des Planentwurfs zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie ist für das erste Quartal 2026 vorgesehen. Parallel dazu koordiniert das Amt als Fachbehörde die Genehmigungsverfahren für einzelne Windenergieanlagen, wobei der Handlungsspielraum durch Bundes- und Landesvorgaben stark begrenzt ist. 

Die Landkreisverwaltung hat bei Genehmigungsverfahren auf Grund der strengen gesetzlichen Vorgaben keinen Spielraum für politische Ermessensentscheidungen. Erfüllt ein Projekt alle rechtlichen Anforderungen, muss die Genehmigung erteilt werden. Gleichzeitig muss das Amt den Antrag ablehnen, wenn Kriterien, beispielsweise des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der übergeordneten Planungsebenen, nicht erfüllt sind. Bei allen Entscheidungen hat das Landratsamt jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt hat. Dies ist bei der Abwägung mit anderen privaten oder öffentlichen Belangen zwingend zu berücksichtigen.

In der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge verschärft ein rechtliches Vakuum die Lage. Da Teile der Regionalplanung gerichtlich gekippt wurden, sind Windkraftanlagen im Außenbereich bereits jetzt gemäß Baugesetzbuch vorrangig zu behandeln. Zwar bestehen derzeit noch landesrechtliche Einschränkungen, doch auch diese fallen weg, sobald die gesetzlichen Flächenziele verfehlt werden. Damit würde die Planungsregion, zu der auch der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gehört, endgültig jede Handhabe verlieren, um den Ausbau lokal zu steuern.

Solange der hiesige Regionale Planungsverband noch keine rechtsverbindliche Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen festgelegt hat, muss das Landratsamt über konkrete Bauanträge für Windenergieanlagen auf der Grundlage der derzeitig gültigen gesetzlichen Regelungen entscheiden. Erst nach Vorliegen einer rechtsverbindlichen Planung würde die Steuerung eines Standortes für die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen über die festgelgten Vorranggebiete erfolgen. 

Der für den Landkreis zuständige Regionale Planungsverband hat in diesem Zusammenhang seit dem 26. Februar 2026 auf seiner Internetseite die angedachte Entwurfsplanung für den Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung veröffentlicht. Sobald die hierfür zuständige Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes die Planung in seiner Sitzung am 23. März 2026 bestätigt und somit zur Offenlage freigibt, kann die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Entwurfsplanung eingeleitet werden. In diesem offiziellen Verfahren haben Bürger und Träger öffentlicher Belange dann die Gelegenheit, Anmerkungen und Einwendungen zur Planung vorzubringen.

Auf der Internetseite der Landkreisverwaltung stehen zum Thema „Windenergie“ wichtige Informationen in Form sogenannter „Frequently Asked Questions“ (FAQ) zur Verfügung: www.landratsamt-pirna.de/windplanung.html

Fragen zum Thema können außerdem gern per E-Mail an die Stabsstelle Strategie- und Kreisentwicklung unter rew@landratsamt-pirna.de gerichtet werden.