06.01.2026 08:30
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge informiert aufgrund zahlreicher Bürgeranfragen über zentrale Regelungen im Schornsteinfegerwesen.
Hoheitliche Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die Durchführung der Feuerstättenschau, das Erstellen der Feuerstättenbescheide, anlassbezogene Überprüfungen sowie das Ausstellen von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen zählen zu den hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Diese werden ausschließlich durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.
Eine Feuerstättenschau darf frühestens nach drei Jahren und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Schau durchgeführt werden. Nach der erfolgten Beschauung erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid, welcher bis zur Festsetzung eines neuen Bescheides gilt. In diesem sind wiederkehrenden Kehr- und Messarbeiten mit den entsprechenden Zeiträumen festgelegt. Zeiträume ohne konkrete Jahresangaben bedeuten, dass die Arbeiten jährlich zu veranlassen sind. Für die Einhaltung dieser Termine ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich.
Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen und sind gesetzlich festgelegt. Die Gebührenrechnung muss für den Eigentümer nachvollziehbar sein.
Neu: Vertreter bei der Feuerstättenschau
Auf Grundlage der Neuregelung des § 11b SchfHwG können bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nunmehr Angehörige ihres Betriebes als Vertreter für die Durchführung der Feuerstättenschau benennen. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die Landesdirektion Sachsen nach Prüfung der handwerklichen Voraussetzungen. Die Vertreter weisen sich durch einen Dienstausweis aus.
Freie Wahl des Schornsteinfegers
Für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten kann der Eigentümer einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen. Führt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger diese Arbeiten aus, handelt es sich um sogenannte freie Arbeiten. Geleistete handwerkliche Leistungen fallen nicht in die hoheitlichen Aufgaben und werden daher durch den Schornsteinfeger selbst kalkuliert. Diese Gebühren sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Werden die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen als den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt, ist nach Abschluss ein Formblatt als Nachweis zu erstellen. Dieses dient der ordnungsgemäßen Eintragung im Kehrbuch. Für die fristgerechte Übersendung des Formblattes ist der Eigentümer verantwortlich.
Zuständigkeiten und Online-Suchfunktion
Der für ein Objekt zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist dem jeweils letzten Feuerstättenbescheid zu entnehmen. Änderungen der Zuständigkeitsbereiche werden regelmäßig im Landkreisboten sowie in den jeweiligen Amts- und Mitteilungsblättern der betreffenden Gemeinden bekannt gemacht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den zuständigen Schornsteinfeger über die Online-Suchfunktion der Schornsteinfegerinnung Sachsen unter https://schornsteinfeger-sachsen.de/ zu ermitteln.
Für weitere Fragen steht das Verkehrs- und Ordnungsamt, Referat Allgemeines Ordnungsrecht, unter der Telefonnummer 03501 515-4205 zur Verfügung.