Amtstierärztliche Verfügung - Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest

05.04.2022 00:00

Karte

Hier: Erweiterung der Restriktionszone der tierseuchenrechtlichen Verfügung vom 14. Februar 2022,    Restriktionszone zwischen Karsdorf und Reinberg (Gemeinde Rabenau und Dippoldiswalde)

 

Für nachfolgend genanntes Gebiet (Risikogebiet), wird bis auf Widerruf die Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) angeordnet:

(s. Grafik)

Das Risikogebiet wird um eine unabhängige Zone erweitert. Es verläuft vom Hafterteich (an B 170) - S193 folgend - bis Abzweig rechts Zeltplatz Heidemühlenteich - Waldkante bis oberhalb Heidemühlenteich - bis zur B 170 - B 170 rechts bis Abzweig links Hermsdorf/W. - vor Reinberg rechts bis zur B 170 - B 170 rechts bis Hafterteich.

Für alle Geflügelhalter im Risikogebiet gilt:

1. Sämtliches Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.

2. Jeder, der in den Risikogebieten Geflügel hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

3. In den Risikogebieten ist für Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln folgendes zu beachten:

3.1 Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in geschlossenen Räumen durchzuführen.

3.2 Alle gehaltenen Vögel im Bestand sind längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich zu untersuchen, die Bescheinigung ist dem amtlichen Tierarzt bei Aufstellung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn Tiere aus dem Risikogebiet zu einer der unter 3.1 genannten Veranstaltungen verbracht werden.

3.3 Die ausgestellten Enten und Gänse sind längstens 7 Tage vor der Veranstaltung mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers virologisch auf aviäres lnfluenzavirus zu untersuchen. Dies ist durch den Untersuchungsbefund bei Einlieferung nachzuweisen.  Dies gilt auch, wenn Tiere aus dem Risikogebiet zu einer der unter 3.1 genannten Veranstaltung verbracht werden.

4. Die Örtlichkeiten sind mit einem geeigneten, zulässigen Desinfektionsmittel nach näherer Anweisung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht auf der Internetseite des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.