Kinderfreizeitbonus: Anspruch, Antrag, Auszahlung

01.07.2021 00:00

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Information Bundesagentur für Arbeit

Der Kinderfreizeitbonus ist eine zusätzliche Unterstützung in der Corona-Pandemie für bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Informieren Sie sich, ob Sie einen Anspruch haben und wie Sie den Kinderfreizeitbonus erhalten.

Wer den Kinderfreizeitbonus bekommt

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld,
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

 

Auszahlung des Kinderfreizeitbonus

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) erhalten: Automatische Auszahlung im August ohne Antrag

Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden!

Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungsweise gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus als Einmalzahlung ab August 2021.

 

Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten: Auszahlung erst nach Antrag mit Nachweisen

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Hierfür gibt es ein eigenes Antragsformular, das mit nur wenigen Angaben befüllt werden muss. Dieses Formular können Sie auf https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus herunterladen. 

Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Antrag geeignete Nachweise über die Bewilligung von Wohngeld oder Sozialhilfe für den Monat August 2021 bei. Dies kann zum Beispiel eine Kopie des Bewilligungsbescheids sein. Die Kinder, für die der Kinderfreizeitbonus beantragt wird, müssen auf dem Bescheid ersichtlich sein.

Sobald der Antrag vollständig ausgefüllt ist, senden Sie ihn bitte zusammen mit den Nachweisen per Post an Ihre zuständige regionale Familienkasse. Diese ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt.

Gut zu wissen: Ab Anfang Juli 2021 kann der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auch an die eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.

Nachdem Ihr Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist, erfolgt die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus frühestens ab August 2021. Für den Kinderfreizeitbonus wird kein schriftlicher Bewilligungsbescheid erstellt.

Familien, die Leistungen anderer Stellen erhalten: Automatische Auszahlung ohne Antrag

Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier müssen Sie keinen Antrag stellen. 

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.

Fragen zum Antrag

Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 555543 zur Verfügung.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus