02.10.2020 00:00
Presseinformation Jobcenter Sächsische Schweiz–Osterzgebirge
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie den vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung bis zum Jahresende verlängert.
Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen, werden auch weiterhin unter den erleichterten Bedingungen bearbeitet.
Die Vermögensprüfung ist bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt. Das bedeutet, das Antragsteller, sofern ihr Vermögen nicht erheblich ist, ihr Erspartes in den ersten 6 Monaten des Bewilligungszeitraumes behalten dürfen.
Weiterhin werden, sofern ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung vorliegt, für die ersten 6 Monate des Bezugs die tatsächlichen Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten als Bedarf anerkannt.
Diese Regelungen gelten auch für Weiterbewilligungsanträge bei denen der Bewilligungszeitraum spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt. Eine Antragstellung ist in jedem Fall erforderlich.
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