Daran denken: Meldepflicht für Tierhaltungen

21.02.2019 00:00

Tierhalter sind per Gesetz verpflichtet jährlich ihre Tierbestände an die Sächsische Tierseuchenkasse zu melden. Der Veterinärbehörde des Landratsamtes sind dagegen der Beginn von Tierhaltungen oder wesentliche Änderungen, wie z. B. die Haltung einer anderen Tierart, anzuzeigen.

Anzugeben ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere für folgende Tierarten:

  • Rinder
  • Schafe
  • Ziegen
  • Schweine (auch Mastschweine und Minipigs)
  • Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel
  • Pferde, Esel
  • Bienenvölker
  • andere als hier genannte Klauentiere
  • Kameliden (z. B. Alpaka)
  • Gehegewild

Dabei ist es unerheblich, ob Tiere gewerblich oder als Hobby gehalten werden. Mitzuteilen sind auch Fischhaltungen außer ausgesprochenen Hobbyhaltungen (Gartenteich).
Wenn eine Tierhaltung beendet wird, ist das ebenfalls der Veterinärbehörde mitzuteilen. Sollten Tierhalter verstorben sein, werden die Erben um Mitteilung gebeten, ob die Tierhaltung beendet oder durch andere Personen fortgeführt wird.
 
Hinweis: Die Meldung an die Veterinärbehörde wird nicht durch die Pflichtmeldung an die Tierseuchenkasse ersetzt. Diese ist also zusätzlich erforderlich.
 
Die Mitteilung kann per E-Mail an: lueva@landratsamt-pirna.de oder per Fax an 03501 515-2409 erfolgen.