Corona-Virus: Nachweise für Genesene

20.05.2021 00:00

Symbolbild

Corona-Virus: Nachweise für Genesene

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, welche am 09.05.2021 in Kraft getreten ist, regelt, dass Personen, die von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind, kein negatives Testergebnis für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen (z. B. Friseurbesuch, Click & Meet, Besuch der Schule bzw. Kindertageseinrichtung etc.) vorlegen müssen.

Welche Nachweise müssen Genesene vorlegen?

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Der Nachweis für Genesene kann über folgende Wege erbracht werden:

    • Laborergebnis des PCR-Tests,
    • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
    • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist.

Bei allen Nachweisen muss der Tag der Testung vermerkt sein. Der Tag der positiven Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen. Der Hausarzt ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um das Ausstellen eines Attestes geht.

Bei Nichtvorlage bzw. fehlender Angabe über den PCR-Test im Absonderungsschreiben für positiv getestete Personen kann unter nachfolgender E-Mail-Adresse ein Genesenennachweis angefordert werden:

genesene@landratsamt-pirna.de