Allgemeinverfügung- Amtstierärztliche Verfügung zur Bildung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

31.05.2022 00:00

Karte

Nach Feststellung der AFB in einem Bienenbestand in der Gemeinde Rabenau, Ortsteil Karsdorf, wird das in der Karte eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt.

Dies betrifft die Ortsteile Karsdorf (Gemeinde Rabenau), Rundteil (Gemeinde Bannewitz) und Quohren (Gemeinde Kreischa).

Die äußere Grenze des Sperrbezirks wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben:

Die nördliche Begrenzung bildet die Weggabelung der K 9013 mit der B 170 in Rundteil. Der B 170 nach Süden folgend bis zur Dresdner Straße 1. Dort in westlicher Richtung den Weg bis zur Siedlungsgrenze folgend. Von hier weiter in gerader Linie zum östlichen Teil des Weges der Häuser 60 und 62 der Talstraße in Quohren. Diesen Weg nach Südosten folgend auf die Talstraße in Quohren. Dem Straßenverlauf nach Osten folgend, bis zur Abzweigung Talstraße 43e, 45 und 47. Von hier dem Weg nach Süden folgend, bis der Weg nach Osten abknickt. An diesem Knick gerade nach Süden zur Quohrener Kipse und von dort Richtung Südwest auf die B 170 am Durchfluss des Baches, der in den Heidemühlenteich fließt. Von hier dem Bach in westlicher Richtung folgend, bis zum Teichweg. Dem Teichweg nach Westen folgend, bis zur S 193. Zunächst der S 193 nordwestlich folgend bis zum Schulsteig, diesen weiter nordwestlich folgend bis zur Kreuzung mit dem Marktsteig. Von der Kreuzung in gerader Linie nach Nordwesten auf die K 9013 an der Stelle, an dem der Klinken Born die Straße tangiert. Hier in nordwestliche Richtung in gerader Linie zur Gabelung der K 9013 und des Weges, der von Börnchen aus auf die K 9013 trifft. Von hier aus der K 9013 nach Norden folgend bis zum Ausgangspunkt.

Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärdienst, des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; lueva@landratsamt-pirna.de), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.

2.    Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.

3.    Bienenvölker dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.
Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Gesetzliche Gründe:

Am 20.05.2022 wurde der Seuchenerreger Paenibacillus larvae in den Völkern eines Bienenstandes nachgewiesen. Der Ausbruch wird aufgrund Artikel 9 (2) a) der Verordnung (EU) 2020/689 als bestätigter Fall einer gelisteten Seuche eingestuft, da bei einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, der Seuchenerreger bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde.
Im Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1882 in Verbindung mit der Tabelle im Anhang der Verordnung wurde die amerikanische Faulbrut als Seuche der Kategorie D+E geführt. Daher ist die AFB nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1882 innerhalb der Union zu überwachen und die Ausbreitung zu verhindern.
Nach Artikel 170 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gegen gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstaben d und e innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes ergreifen.
Daher wird nach § 10 der Bienenseuchen-Verordnung obiger Sperrbezirk festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht auf der Internetseite des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.