Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen vom 18.01.2021

18.01.2021 00:00

Symbolbild

Die seit dem 17.12.2020 bestehende Allgemeinverfügung wird durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge abgeändert und mit heutigem Datum neu erlassen.

Grund ist der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 14.01.2021, welcher die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen anweist eine Überarbeitung der zuvor genannten Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung der Vorgaben des SMS zu erlassen.

Die Änderungen betreffen u. a. die Regelungen zur Verkürzung der Quarantänedauer auf 10 Tage. Demnach kann bei Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV-2, wie sie in England und Südafrika erstmals isoliert wurden (B.1.1.7; B.1.351), keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen erfolgen (Punkt 6.1).

Des Weiteren ist eine Bestätigung des positiven Antigenschnelltest durch einen PCR-Test nicht mehr zwingend erforderlich (Punkt 1.3).

Zudem wurde der Begriff „Hausstandsangehörige“ eingeführt, welcher nun die Bezeichnung „im Hausstand lebende Personen“ ersetzt.

Die Allgemeinverfügung gilt vom 19.01.2021 bis einschließlich 31.03.2021.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter

www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.