Austauschpflicht aller noch vorhandenen Bleileitungen

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07.04.2025 14:45

Symbolbild

Das Gesundheitsamt informiert alle Hauseigentümer bzw. Betreiber einer Wasserversorgungsanlage über das Verbot von Bleileitungen nach der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2).

Sind Leitungen oder Teilstücke aus Blei in der Hausinstallation oder am Hausanschluss vorhanden, kann der durch den Gesetzgeber festgelegte Grenzwert von 0,01 mg/l meist nicht eingehalten werden. Eine dauerhaft erhöhte Aufnahme von Blei kann zu gesundheitlichen Schäden führen und sollte dringend vermieden werden.

Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei mit Frist bis 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen. Das Gesundheitsamt kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag verlängern. Zudem hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage mit Bleileitungen alle Verbraucher zu informieren und über die geplanten Sanierungsmaßnahmen bzw. Fristverlängerungen in Kenntnis zu setzen.

Bleileitungen haben eine matt graue Farbe und dumpf-metallischem Klang. Das Material lässt sich leicht erhitzen und abschaben. Typisch ist auch eine Verlegung in großen Bögen. Sie werden seit dem Jahr 1973 in Deutschland nicht mehr verbaut. Betroffen sein können nur Anlagen, die zuvor errichtet und nicht saniert wurden. Werden eine Bleileitung oder Teilabschnitte bei Installationsarbeiten entdeckt, muss das Installationsunternehmen dies dem Gesundheitsamt melden.

Auch eine Wasseranalyse durch ein zugelassenes Trinkwasserlabor kann Auskunft geben, ob eine Bleileitung vorhanden ist. Die  Untersuchungsstellen im Freistaat Sachsen sind unter www.gesunde.sachsen.de/download/Landesliste-Trinkwasseruntersuchungsstellen.pdf aufgelistet.

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