16.01.2026 11:20
Das Referat Bauaufsicht nimmt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) wahr. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden.
Die wichtigsten Arbeitsgrundlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde sind das Baugesetzbuch und die Sächsische Bauordnung. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer öffentlich-rechtlicher Vorgaben zu beachten. Zivilrechtliche Vorschriften, die private Rechte Dritter regeln, sind hingegen nicht Gegenstand einer bauaufsichtlichen Prüfung.
In diesem Zusammenhang obliegt der unteren Bauaufsichtsbehörde auch der Erlass von Anordnungen und Ordnungsverfügungen bei ungenehmigt errichteten Bauten, ungenehmigten Nutzungsänderungen oder sicherheitsgefährdenden baulichen Zuständen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft in Wahrnehmung dieser Aufgaben jeden Vorgang im Einzelfall und trifft die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur Nutzungsuntersagung oder dem vollständigen Rückbau baulicher Anlagen, falls nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist oft im sogenannten Außenbereich der Fall, da dort durch bauliche Anlagen öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Gemäß § 59 SächsBO bedarf auch die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in der Sächsischen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Einholung dieser Baugenehmigung ist der Bauherr zuständig. Dies bedeutet, dass möglicherweise eine Baugenehmigung einzuholen ist. So können auch Umbauten sowie Änderungen der Nutzung genehmigungspflichtig sein. Die Bauaufsicht steht den Bauherren bei Bedarf gern beratend zur Seite.