Meldepflicht: Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März 2021

15.01.2021 00:00

Information Agentur für Arbeit Pirna

Arbeitgeber müssen Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März 2021 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe, die sich ab 01. Januar 2021 erhöht.

•    Meldung bis 31. März 2021 - Verlängerung nicht möglich

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.


•    Anzeigen elektronisch am schnellsten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.


•    Ausgleichsabgabe erhöht sich ab 01. Januar 2021

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

 

Ab 01. Januar 2021 erhöhen sich die Ausgleichsabgaben wie folgt:

Beschäftigungsquote
für Arbeitgeber

Höhe der Abgabe je Monat und
unbesetztem Arbeitsplatz

3 bis unter 5 Prozent

von 125 auf 140 Euro

2 bis unter 3 Prozent

von 220 auf 245 Euro

unter 2 Prozent

von 320 auf 360 Euro

 

Die Erhöhung wirkt sich allerdings erst im Jahr 2022 aus, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Für telefonische Anfragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer ist die Arbeitsagentur unter der kostenlosen Servicenummer für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 erreichbar.

Hintergrundinformationen

•    Beschäftigungsquote lag im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bei 3,3 Prozent
Nach den aktuell verfügbaren Zahlen von 2018 erfüllten in der Region nicht alle Betriebe die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. Von 1.922 Pflichtarbeitsplätzen in 461 Betrieben waren tatsächlich 1.355 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Damit lag die Beschäftigungsquote im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unterhalb des sächsischen Wertes (4,1 Prozent) und auch unterhalb der bundesweiten Beschäftigungsquote (4,6 Prozent).

Kontakt:

Agentur für Arbeit Pirna
Iris Hoffmann
Pressesprecherin
Presse/Marketing
Telefon: 03501 791-303
Mobil: 0170  5635868
E-Mail: Pirna.PresseMarketing@arbeitsagentur.de