20.02.2026 13:15
Dachbodenfunde, Flohmarktschnäppchen oder Dokumente aus Betriebsauflösungen sind oftmals wertvolle Zeitzeugen
Wertvolle Gegenstände aus vergangenen Zeiten, wie kunstvolle Vasen, Gläser, Schmuck oder Möbel werden in Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Was für viele Menschen nicht ganz so spannend ist, bezeichnet man auch als sogenannte „Flachware“. Das sind Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen, die in Dienstregistraturen der Behörden und in öffentliche Archive gehören. Auch diese haben oft einen unschätzbar bleibenden Wert. Leider wird dieser nicht immer erkannt und geht somit den Archiven bisweilen verloren.
Urkunden, Bescheide, Verfügungen und sonstige Schreiben, welche Ämter den Bürgern zuschicken, sind damit nicht gemeint. Diese werden mit der Zusendung zu Privateigentum.
Altunterlagen aus ehemaligen Betrieben, Einrichtungen oder Behörden gehören ins Archiv
Es geht hierbei um Fälle, bei denen dienstliche Unterlagen der Ämter und Archive unrechtmäßig, oft ohne Absicht in Privatbesitz übergehen. Beispielsweise geschieht das bei einem Behördenumzug, wenn ein Aktenschrank übersehen und schließlich im leerstehenden Gebäude wiederentdeckt wird. Oder eine kommunale Klinik wird privatisiert und die neuen Eigentümer behalten dauerhaft die Patientenakten aus Zeiten des Staatsbetriebes. Möglich ist es auch, dass ein emsiger Sachbearbeiter Arbeit mit nach Hause genommen hat und die dienstlichen Unterlagen Jahre später in seinem Nachlass auftauchen.
Auch auf Flohmärkten sieht man bisweilen Akten mit einer Aufschrift wie „Amtshauptmannschaft Pirna“ zum Verkauf. Ob in den letzten chaotischen Monaten des 2. Weltkrieges oder in den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Auflösung von Dienststellen von volkseigenen Betrieben oder Parteien - immer wieder gelangten dienstliche Unterlagen in private Hand.
Dienstliche Unterlagen gehören nicht in das Eigentum von Privatpersonen
In verschiedenen Fällen ist dies sogar eine positive Fügung, da dadurch wichtige Unterlagen vor ihrer Vernichtung bewahrt wurden. Dennoch handelt es sich nicht um einen Übergang in privates Eigentum. Dienstliche, behördliche Unterlagen dürfen nicht an Privatpersonen verkauft, verschenkt oder anderweitig übereignet werden, es besteht ein Herausgabeanspruch. Selbst wenn sich solche Unterlagen nun im privaten Besitz, sogenannter „Sachherrschaft“, befinden, verbleibt das Eigentum daran weiter der öffentlichen Hand.
Meist handelt es sich um ältere Unterlagen, die keinen Einfluss mehr auf den Dienstbetrieb haben, aber wichtige Zeitzeugnisse darstellen. Der Herausgabeanspruch (die sogenannte „Anbietungspflicht“) geht darum auf die öffentlichen Archive über, geregelt in § 5 Abs. 4 Sächsisches Archivgesetz: „Zur Anbietung sind auch alle Personen und Stellen im Freistaat Sachsen verpflichtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über [öffentliche] Unterlagen […] besitzen.“
Diese Regelung soll verhindern, dass der Allgemeinheit Unterlagen bleibenden Wertes verlorengehen und datenschutzrelevante Informationen in falsche Hände geraten. In Archiven dagegen stehen sie jedermann unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zur Verfügung und lagern sicher in sachgerechten Magazinen.
Bei Fragen stehen Archivmitarbeiter gern zur Verfügung
Für Privatpersonen ist es oft schwierig zu erkennen, in welches Archiv bestimmte Unterlagen gehören. Diese können einem beliebigen öffentlichen Archiv, sei es das Bundesarchiv, das Staatsarchiv in Dresden oder der Archivverbund in Pirna angeboten werden. Die Archivare können in der Regel schnell beurteilen, wer dafür zuständig ist. Auch vor Anklage oder gar Strafe muss sich niemand fürchten, wenn er Unterlagen der öffentlichen Hand zurückgibt. Die Archive freuen sich über die Heimkehr jedes „verlorenen Schatzes“.
Bei Fragen zum Thema gibt der Archivverbund Pirna gern Auskunft.
Kontakt:
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Archivverbund
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-4455
E-Mail: archivverbund@landratsamt-pirna.de