Wissenswertes aus dem Wahlkreis 157 zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025

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06.02.2025 16:15

Der Kreiswahlleiter gibt zur anstehenden Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wichtige Hinweise zur Wahl im Wahlkreis 157, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. 

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten sollten bis spätestens 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung ihrer Wohnsitzgemeinde, in Verwaltungsgemeinschaften der zuständigen erfüllenden Stadt oder Gemeinde, erhalten haben, die unter anderem Informationen zum Wahlraum am Wahltag und zur Briefwahl enthält. 

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Wahlscheinantrag enthalten, den Wahlberechtigte verwenden können, um einen Wahlschein einschließlich Briefwahlunterlagen zu erhalten. Mit einem Wahlschein können Wähler am Wahltag auch in einem anderen Wahlraum innerhalb des Wahlkreises 157, der den gesamten Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge umfasst, als dem in der Wahlbenachrichtigung genannten Wahlraum wählen gehen.

Die Wahlbenachrichtigung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung für die betreffende Wahl. Wahlvorstände in den allgemeinen Wahlbezirken können am Wahltag anordnen, dass Wähler vor Übergabe eines Stimmzettels die Wahlbenachrichtigung vorzeigen. 

Briefwahl

Wer am Wahltag nicht im Wahlraum wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Hierzu ist ein Wahlscheinantrag bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich. Neben dem schriftlichen Wahlscheinantrag bieten viele Städte und Gemeinden auf ihren Internetseiten auch einen Online-Wahlscheinantrag an. Bei persönlicher Antragstellung in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann regelmäßig auch die Briefwahl unmittelbar vor Ort ausgeübt werden. Eine telefonische Beantragung ist ausgeschlossen.

Wichtig ist angesichts des kurzen Zeitraums bis zum Wahltag eine schnellstmögliche Beantragung des Wahlscheins – Briefwahlunterlagen werden diesem von Amts wegen beigefügt – und eine unverzügliche Rücksendung des Wahlbriefs an die aufgedruckte Anschrift. Briefwähler sollten das Merkblatt zur Briefwahl, welches ihnen mit dem Wahlschein und den anderen Briefwahlunterlagen von der Stadt oder Gemeinde übergeben werden, aufmerksam lesen und beachten.   

Wahlbriefe werden von der Deutschen Post innerhalb Deutschlands für die Wähler unentgeltlich befördert und sollten bei Postversand spätestens am 20. Februar in den Briefkasten eingeworfen oder bei einer Postfiliale abgegeben werden, damit sie rechtzeitig bis zum 23. Februar 2025, 18:00 Uhr bei der Stadt oder Gemeinde eingehen. 

Gegebenenfalls kann auch der Hausbriefkasten der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zum Einwurf von Wahlbriefen verwendet werden, weil dieser auch am Wahltag von der Verwaltung geleert wird.

Stimmzettel

Bei allen Stimmzetteln ist für die Benutzung einer Stimmzettelschablone des Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen e. V. für blinde und sehbehinderte Wähler die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dies dient den betreffenden Wählern zur Orientierung für das richtige Auflegen der Schablone und entspricht den Vorgaben des Bundeswahlrechts. Da alle Stimmzettel in dieser Form gestaltet sind, lässt die fehlende obere rechte Ecke weder Rückschlüsse auf Wähler noch deren Stimmabgabe zu und beeinträchtigt auch nicht die Gültigkeit des Stimmzettels.