Finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (SächsSchülULeistVO)
Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben und während des Schulbesuchs notwendig außerhäuslich untergebracht sind, erhalten auf Antrag eine finanzielle Unterstützung, soweit die Voraussetzungen der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchülULeistVO) erfüllt sind.
Anspruchsvoraussetzungen für Internatsschüler
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müssen ein anerkanntes allgemein bildendes Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bzw. eine mit diesem Gymnasium kooperierende Mittelschule i.S.d. § 2 SächsSchülULeistVO besuchen und in einem der Schule zugeordnetem Internat untergebracht sein
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kein Anspruch besteht für Schüler an beruflichen Gymnasien
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Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten, die während der Bewältigung des Fahrtweges entstehen von mindestens 120 Minuten, Schüler mit nachgewiesener Behinderung mindestens 90 Minuten (trifft nicht für Schüler am sächsischen Landesgymnasium St. Afra Meißen und sächsischen Landesgymnasium für Musik "Carl-Maria-von-Weber" Dresden zu)
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ab 01.08.2021 finanzielle Unterstützung von 195 Euro/Monat (bis 31.07.2021 175 Euro/Monat)
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Die Aufstockung der Unterstützung für Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich höhere Unterkunftskosten als 195 Euro/Monat entstanden sind. Wenn dies der Fall ist, muss das mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden:
- Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
- je nach Einzelfall:
- Nachweis über eine Behinderung
- Kopie BAföG-Bescheid
- Kopie BAföG-Rückforderungsbescheid
- Kopie Arbeitslosengeld II - Bescheid oder Sozialhilfebescheid
- Kopie des Mietvertrages
- Kopie Kontoauszug
- Nachweise für die Begründung des Antrags auf Abschlagszahlung
- Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr soll bis spätestens zum 1. November eingereicht werden.
Anspruchsvoraussetzungen für Berufsschüler
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müssen in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und eine Schule laut Fachklassenliste des Sächsischen Staatsministerium für Kultur (SMK) besuchen oder durch gesonderte Vereinbarungen zwischen SMK mit einem anderen Bundesland eine Klasse in diesem Bundesland besuchen
- kein Anspruch besteht für:
- Schüler an Umschulungsmaßnahmen
- Schüler mit Abschluss Sekundarstufe II
- Schüler mit einem anerkannten Ausbildungsberuf
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Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten, die während der Bewältigung des Fahrtweges entstehen von mindestens 180 Minuten, Schüler mit nachgewiesener Behinderung mindestens 130 Minuten
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ab 01.08.2018 finanzielle Unterstützung von 16 Euro/Tag (bis 31.07.2018 8 Euro/Tag)
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Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Ausbildungsvertrages
- Kopie des Mietvertrages
- Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
- je nach Einzelfall:
- Nachweis einer Behinderung
- Nachweis eines bereits erworbenen berufs- oder studienqualifizierenden Abschlusses
- Kopie der Genehmigung des Besuches einer anderen Fachklasse
- Nachweis oder Erklärung zum Antrag auf Abschlagszahlung
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Der Antrag soll bis zu folgenden Stichtagen eingereicht werden:
- 1. Schulhalbjahr (1. August bis 31. Januar) bis zum 1. April
- 2. Schulhalbjahr (1. Februar bis 31. Juli) bis zum 1. Oktober