Sachsen verkürzt die verpflichtende Isolation für Infzierte auf fünf Tage bei Symptomfreiheit

22.04.2022 00:00

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Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen

Sachsen passt zum 25. April 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln andie aktuelle Entwicklung der  Pandemie an. Künftig ist die Beendigung derAbsonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nichtmehr notwendig. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängertsich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheiterreicht sind – maximal aber auf zehn Tage. Die Infizierten müssen sichweiterhin eigenständig absondern. Es wird dringend empfohlen, dass sieihre engen Kontaktpersonen selbständig informieren.

Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislanggalt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alleengen Kontaktpersonen – insbesondere Hausstandsangehörige - sindjedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzeseinzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, aufeigene Symptome zu achten und sich zu testen.

Staatsministerin Petra Köpping: »Die aktuelle Lage und das durch Omikronstark gewandelte Pandemie- und Krankheitsgeschehen lässt eine fachlichangemessene Verkürzung der Isolationsdauer und die Abschaffung derQuarantäne zu. Infektionszahlen und Bettenbelegung sinken seit mehrerenWochen. Mit dem Abklingen der Saison der akuten Atemwegserkrankungenund mehr Aufenthalt im Freien nimmt auch der Infektionsdruck ab.Ich appelliere jedoch an alle, sich verantwortungsvoll zu verhalten undtrotzdem weiter die Hygieneregeln einzuhalten. Klar ist: Für Corona-Positivebleibt die Isolation Pflicht. Und Kranke bleiben zu Hause! Den besonderenSchutz vulnerabler Gruppen stellen wir sicher, indem hier für Infizierte beiArbeitsantritt erhöhte Anforderungen gelten.«

Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppenzu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischenVersorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test)vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn dieArbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird.Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen.Hier gilt die Regelung wie bisher.

Es gilt eine Übergangsregelung, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens am 25. April die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten. Das heißt, dieAbsonderung als Kontaktperson ist beendet und positiv getestete Personen,deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die für 48Stunden symptomfrei sind, können ihre Absonderung beenden.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte werden die Regeln nun mittels eigenerAllgemeinverfügungen umsetzen.