Landkreis obsiegt im Berufungsverfahren zur Wassereinspeisung in den Pehnabach

06.09.2019 00:00

Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat in der zweiten Instanz dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge darin Recht gegeben, dass die Wismut GmbH verpflichtet ist, weiterhin Ersatzwasser in den Pehnabach einzuspeisen. Das war seit den 1960er Jahren erforderlich, als die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft als Rechtsvorgängerin der Wismut GmbH bei der Suche nach Uran Grundwasserleiter angebohrt und damit die Quelle des Pehnabachs sowie den höchsten Wasserfall der Sächsischen Schweiz annähernd zum Versiegen gebracht hatte.

Im Jahr 2013 sagte sich die Wismut von der bergrechtlichen Verpflichtung los und stellte die Wassereinleitung ein. Der Landkreis nahm das nicht hin und erließ eine wasserrechtliche Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Ersatzwassereinspeisung. Hiergegen ging die Wismut vor und unterließ seit dem die Wassereinleitung. Zu Unrecht, wie nun auch das Oberverwaltungsgericht in Bautzen feststellte, nachdem es im Eilverfahren noch zu Gunsten der Wismut entschieden hatte.

Dem Unternehmen steht zwar noch der Rechtsweg offen, die vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassene Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Allerdings ist es gegenwärtig durch zwei Bescheide zur Ersatzwassereinspeisung verpflichtet, einmal vom Oberbergamt als der für das Bergrecht zuständigen Behörde im Freistaat Sachsen und aufgrund der wasserrechtlichen Verfügung des Landkreises. Der Landkreis geht davon aus, dass die Wismut GmbH nach Ausschöpfung des Rechtsweges die Ersatzwassereinspeisung wieder aufnimmt und sich auf diese Weise Flora und Fauna am Pehnabach erholen können.