23.12.2022 00:00
Die Feiertage und vor allem die Silvesternacht sind für viele Jugendliche eine Zeit, in der sie das erste Mal allein oder mit Freunden unterwegs sind. Viele Erziehungsberechtigten fragen sich, was rechtlich für ihren Nachwuchs erlaubt ist und wo die Grenzen bei Feiern und Parties zu ziehen sind. Das Jugendschutzgesetz gibt dafür eine Orientierung.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dazu, Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit und im Bereich bestimmter Medien zu schützen sowie ihre Entwicklung zu selbstbestimmt agierenden Persönlichkeiten zu fördern. Es regelt unter anderem die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Veranstaltungen.
Dadurch unterstützt das Gesetz Eltern bei der verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Erziehung ihrer Kinder.
Die wichtigsten Orientierungspunkte des Gesetzes werden in den nachfolgenden Absätzen erläutert.
Begriffserklärungen:
- personensorgeberechtigte Person: Gemeint sind damit meist die Eltern, gegebenenfalls der Vormund der Kinder/Jugendlichen. Die Personensorge kann nicht auf andere Personen übertragen werden.
- erziehungsberechtigte Person: Gemeint ist eine mindestens 18 Jahre alte Person, die von den personensorgeberechtigten Personen die Aufsicht des Kindes/des Jugendlichen übertragen bekommt. Die Übertragung kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen.
- jugendgefährdende Orte: Gemeint sind bewohnte und unbewohnte Gebäude, Straßen, Plätze, Parks und Grünanlagen, die Minderjährige negativ beeinflussen können (zum Beispiel: Umschlagplätze für Drogen, Rotlichtviertel sowie Orte, an denen übermäßig viel Alkohol getrunken wird)
- In-Game/ In-App-Käufe: Innerhalb eines Spiels/einer App gibt es für den Spieler die Möglichkeit durch den Einsatz von „echtem Geld“ Vorteile für das Spiel zu erkaufen. Dies birgt ein hohes Risiko der Verschuldung und der unterschwelligen Suchtgefahr.
Besuch von Gaststätten
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in Gaststätten aufhalten. Keine Begleitung wird benötigt, wenn die Personen unter 16 Jahren zwischen 05:00 und 23:00 Uhr etwas essen oder trinken. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich nur von 05:00 bis 24:00 Uhr alleine in einer Gaststätte aufhalten.
Besuch der Diskothek/privater Feiern & Zusammenkünfte
Mit Begleitung einer mindestens erziehungsberechtigten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche in einer Diskothek/bei einer Tanzveranstaltung grundsätzlich aufhalten. Ohne Begleitung ist der Besuch Personen mit einem Alter bis 16 Jahren nicht gestattet, bis 18 Jahren nur bis 24:00 Uhr.
Bei Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe ist es Personen in einem Alter bis 13 Jahre erlaubt, ohne Begleitung bis 22:00 Uhr und ab 14 Jahren bis 24:00 Uhr zu bleiben.
Allgemein gelten die Regelungen des Jugendschutzgesetzes grundsätzlich nur für den öffentlichen Raum und dessen Einrichtungen.
Für unbegleitete Treffen mit Freunden und für unbegleitete, private Feiern bedarf es individueller Absprachen zwischen den erziehungsberechtigten Personen und den Jugendlichen.
Als Orientierung werden folgende Zeiten empfohlen:
- ab 12 Jahren: bis spätestens 21:00 Uhr
- ab 14 Jahren: bis spätestens 22:00 Uhr
- ab 15 Jahren: bis spätestens 23:00 Uhr
- ab 16 Jahren: bis spätestens 24:00 Uhr
Anwesenheit in Spielhallen/Nutzung von Glücksspielen
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso ist es Personen unter 18 Jahren nicht erlaubt an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten teilzunehmen.
Abgabe/Konsum von Alkohol
Für unter 14-Jährige gilt, dass weder der Erwerb noch der Konsum von Alkohol gestattet ist. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke (z. B. Bier, Wein, Sekt) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zu sich nehmen. Ab 16 Jahren ist es Personen gestattet, die oben aufgeführten Getränke ohne Begleitung zu konsumieren.
Für alle Personen unter 18 Jahren gilt ohne Ausnahme das Verbot für die Abgabe und den Verzehr von Spirituosen. Dabei handelt es sich um alkoholische Getränke mit einem Mindestalkoholgehalt von über 15 % vol. Beispiele dafür sind Rum, Wodka oder auch Liköre/Eierlikör.
Abgabe/Konsum von Tabakwaren
Der Verkauf von Tabakwaren jeglicher Art (Zigaretten, Wasserpfeifen/Shishas, E-Zigaretten, Verdampfer usw.) an minderjährige Personen und der Konsum durch diese Gruppe ist verboten. In diesem Bereich gibt es keine Ausnahmen.
Kinobesuche und Abgabe von Filmen/Spielen
Sowohl im Kino als auch für Filme im Onlinemarkt gibt es Altersbeschränkungen, welche meist mit „FSK…“ bezeichnet werden. Daher gibt es in diesem Bereich eine Abstufung der zugelassenen Filme für die Altersstufen:
- 0 - 5 Jahre:
- Filme ohne Altersbeschränkung bzw. FSK 0
- Kinobesuch immer in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
- 6 - 13 Jahre:
- oben aufgeführte Filme, sowie FSK 6 und gekennzeichnete Informations-und Lehrfilme
- in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Filme bis FSK 12
- Filme, die erst nach 20 Uhr enden, immer in Begleitung
- 14 - 15 Jahre:
- oben aufgeführte Filme (bis FSK 6 und Informations-und Lehrfilme) und FSK 12 (ohne Begleitung)
- Filme, die erst nach 22 Uhr enden, immer in Begleitung
- 16 - 17 Jahre:
- Oben aufgeführte Filme und FSK 16
- Filme, die erst nach 24 Uhr enden, immer in Begleitung
Auch im Bereich der Spiele an elektronischen Bildschirmgeräten gibt es Kennzeichnungen, diesmal nach „USK…“, die eine Vorgabe für die Nutzung und den Verkauf bieten. In diesem Bereich gibt es keine Ausnahmen und es kann anhand des Alters des Nutzers beurteilt werden, welche Spiele genutzt werden dürfen.
Besondere Vorsicht ist jedoch bei Spielen mit sogenannten „In-Game- bzw. In-App Käufen“ geboten. Dieser Umstand ist teilweise noch nicht vollumfänglich in die Einschätzung für die Alterskennzeichnung mit eingeflossen. Auch „Fifa“- Spiele fallen in diese Kategorie.
Kontakte:
Beauftragte Stelle für Kinder- und Jugendschutz im Landkreis:
HANNO e. V.
- Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- Siegfried-Rädel-Straße 9
- 01796 Pirna
- Tel. 03501 781570
- E-Mail: kinder.jugendschutz@hanno-pirna.de
- www.hanno-pirna.de/projekte/fachstelle-kinder-und-jugendschutz/
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- Jugendamt
- Fragen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Jugendreferent
- Deubener Straße 6
- 01705 Freital
- Telefon: 03501 515-2106
- E-Mail: bjarne.beck@landratsamt-pirna.de
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: