06.05.2025 09:00
Ziel des sechsmonatigen Verkehrsversuchs, der am 5. Mai 2025 endete, war zu prüfen, ob Tempo 30 auf der Kreisstraße K 9016 in Bannewitz (Horkenstraße) den Verkehrslärm und die Feinstaubbelastung spürbar senken kann. Begleitet wurde der Versuch von objektiven Messungen der Verkehrsstärken, Geschwindigkeiten sowie einer schalltechnischen Untersuchung.
Ergebnis: Keine signifikanten Verbesserungen durch Tempo 30
Die abschließende Auswertung zeigt, dass die ergriffene Maßnahme nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel einer spürbaren Lärmreduktion zu erreichen. Zwar gab es minimale Veränderungen in den Emissionspegeln (zwischen +0,2 und –0,8 dB), diese sind laut Gutachten jedoch nicht als wesentlich oder wahrnehmbar einzustufen.
Zusätzlich wurden im Januar und Februar 2025 Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei wurden an mehreren Tagen die Verkehrsbelastung, das Geschwindigkeitsverhalten sowie die Zahl der Überschreitungen erfasst. Die Verkehrsstärken lagen werktags regelmäßig bei rund 3.500 bis 3.900 Fahrzeugen pro Tag. Die Anzahl der Überschreitungen bewegte sich zwischen 21 und 93, also zwischen etwa 0,6 und 3,7 Prozent des täglichen Verkehrsaufkommens.
Die Daten zeigen, dass unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ein höherer Anteil der Verkehrsteilnehmer diese überschritt, als es im Fall einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h der Fall war. Dies spricht gleichzeitig gegen die Effektivität und Akzeptanz der Maßnahme.
Die Horkenstraße ist als Kreisstraße dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Die Straße ist in gutem Zustand, weist keine Unfallhäufung auf und der Schwerlastanteil liegt bei unter 5 Prozent. Die vorliegenden Daten zeigen keine ausreichende Grundlage für eine dauerhafte Geschwindigkeitsreduzierung.
Rechtlicher Rahmen: Verkehrsversuch als Ausnahmeregelung
Der Verkehrsversuch war auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. Diese Regelung erlaubt zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Erforschung verkehrlicher Auswirkungen. Ein dauerhafter Eingriff zum Lärmschutz – wie Tempo 30 – ist hingegen nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist das Vorliegen einer besonderen örtlichen Belastung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht. Die vorliegenden Messdaten und Gutachten bestätigen, dass diese Schwelle nicht erreicht wird.
Auch eine Geschwindigkeitsreduzierung ausschließlich in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr scheidet rechtlich aus. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den einschlägigen Lärmschutzrichtlinien ist eine nächtliche Reduktion nur zulässig, wenn ein gesundheitsgefährdender Lärmpegel von über 60 dB(A) nachts regelmäßig überschritten wird – beispielsweise an sensiblen Gebäuden wie Krankenhäusern oder Wohnhäusern in lärmbelasteten Straßenschluchten. Eine solche Belastung wurde auf der Horkenstraße nicht festgestellt. Zudem bestehen weder besondere Schutzbedarfe noch eine unzumutbare Verkehrssituation in der Nachtzeit. Die nächtliche Verkehrsbelastung ist gering.
Ausblick: Rückbau der Verkehrsmaßnahme im Mai geplant
Nach Abschluss des Versuchs und Auswertung der gesammelten Daten wird die derzeitige Beschilderung auf der Horkenstraße Anfang Mai 2025 zurückgebaut. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird wieder auf 50 km/h angehoben.
Die Gemeinde Bannewitz wird die Ergebnisse zudem in die Fortschreibung ihres gesetzlich vorgeschriebenen Lärmaktionsplans einfließen lassen und weiterhin geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung im gesamten Gemeindegebiet prüfen, insbesondere bei einer Änderung der städtebaulichen Situation.