Geflügelpest – Informationen zu Schutzmaßnahmen

27.01.2021 00:00

Wildente

Um das Risiko eines Eintrags von Erregern der Aviären Influenza (Vogelgrippe/Geflügelpest) in ihrem Geflügelbestand zu minimieren, sollten Geflügelhalter alle ihre Hygienemaßnahmen zur Abschirmung und Seuchenprävention überprüfen und bei Bedarf anpassen. Bei Verschärfung der Lage kann eine Aufstallung des Geflügels notwendig werden.

Zu den Hygienemaßnahmen gehören u. a.:

  • Schutz des Stalls vor Eindringen von unbefugten Personen
  • Betreten des Stalls nur mit stalleigener Kleidung und stalleigenen Schuhen
  • Händewaschen bei Betreten und Verlassen des Stalls
  • Aufstellen von Köderboxen zur im Stall und Stallumgebung (unzugänglich für das Geflügel)
  • Sofortiges Beseitigen von verschütteten Futter oder Futter unter Silos um keine Wildvögel oder sonstige Tiere anzulocken
  • kein Anbieten von Futter oder Wasser in Ausläufen
  • sofortiges Selektieren und Entfernen von verendeten Tieren oder Tiere in Agonie

Zur Früherkennung der Seuche ist es wichtig, dass tot aufgefundene Wildvögel (Wassergeflügel und Greifvögel) dem Veterinäramt zur Untersuchung gemeldet werden. Geflügelhalter sind verpflichtet, erhöhte Tierverluste und starken Leistungsabfall abklären zu lassen.

 

Maßnahmen bei erhöhten Verlusten:

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

  1. mindestens drei Tieren bei einem Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.

 

Treten bei Beständen mit Enten und Gänsen über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

  1. Verluste von mehr als der dreifach üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
  2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein,

so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.

 

Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de

Außerhalb der Dienstzeit ist der amtstierärztliche Bereitschaftsdienst über die Rettungsleitstelle zu erreichen.

Ausführliche Informationen zu den Schutzmaßnahmen sind unter

www.landratsamt-pirna.de/gesundheits-verbraucherschutz-aktuelles.html oder im aktuellen Landkreisboten vom 22.01.2021 auf Seite 5 zu finden.