Finanzen , Sorgerecht und Vaterschaft

Die Zeit vor und nach der Geburt sollte sorgenfrei sein. Oft gibt es aber Fragen rund ums Geld und wo Anträge gestellt werden können.

Die ersten Ansprechstellen für Fragen sind die Bürgerbüros. Sie sind die Rezeptionen der Landkreisverwaltung. Hier werden Sie entsprechend ihrer Anliegen beraten oder weitervermittelt.

Die Bürgerbüros des Landratsamtes befinden sich in:
 
Pirna
Schloßhof 2 /4
03501 515-1131 /-1132
Sebnitz.
Kirchstraße 5
035971 84-151 /-154
Freital
Dresdner Straße 107
03501 515-1146
Dippoldiswalde
Weißeritzstraße 7
03501 515-1140

 

WAS IST MUTTERSCHAFTSGELD?
Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für Frauen vor und nach der Geburt. Diese Zahlungen sind bekannt unter dem Namen Mutterschaftsgeld.

WIE LANGE BEKOMMT MAN MUTTERSCHAFTSGELD?
Mutterschaftsgeld gibt es während der Zeit des Mutterschutzes. Das sind in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Dauer auf zwölf Wochen nach der Geburt.

WER BEKOMMT MUTTERSCHAFTSGELD?
Mutterschaftsgeld bekommen nahezu alle Frauen, jedoch in unterschiedlicher Höhe. Zur Beantragung wird auf jeden Fall ein Attest der Schwangerschaft benötigt. Dieses wird von einer Ärztin, einem Arzt oder der Hebamme ausgestellt.

WIE HOCH IST DAS MUTTERSCHAFTSGELD?
Das Mutterschaftsgeld wird immer individuell berechnet. Die meisten berufstätigen Frauen erhalten ihr bisheriges Netto-Einkommen.

WIE WIRD MUTTERSCHAFTSGELD BEANTRAGT?
Um vor der Geburt das Mutterschaftsgeld zu erhalten, wird das Attest der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin benötigt. Dieses Attest muss bei der Krankenkasse abgegeben werden.
Nach der Geburt muss das Mutterschaftsgeld neu beantragt werden. Dafür stellt die Entbindungsklinik nach der Geburt extra eine Geburtsbescheinigung für die Mutterschaftsleistungen aus. Diese muss ebenfalls bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Wenn Sie privat versichert sind oder einen Minijob haben, dann wenden Sie sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

BUNDESAMT FÜR SOZIALE SICHERUNG MUTTERSCHAFTSGELDSTELLE
01796 Pirna
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
0228 6191888
Kindergeld erhalten Familien in Deutschland unabhängig ihres Einkommens. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt.

WER BEKOMMT KINDERGELD?
Kindergeld bekommen:
- alle Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben,
- deutsche Eltern, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.

WIE LANGE WIRD DAS KINDERGELD GEZAHLT?
Kindergeld wird ausgezahlt:
- grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes,
- bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitssuchend gemeldet ist,
- bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind studiert oder in einer Berufsausbildung ist,
- unbegrenzt, wenn sich das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann.

WIE HOCH IST DAS KINDERGELD?
Jedes Kind erhält 250 € im Monat.

WO WIRD KINDERGELD BEANTRAGT?
Kindergeld wird beantragt:
- in der Regel bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit,
- für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei der zuständigen Personalstelle.
ANTRÄGE ERHALTEN SIE:
- in den Bürgerbüros des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- online bei der Agentur für Arbeit
 
AGENTUR FÜR ARBEIT, FAMILIENKASSE
09120 Chemnitz
0800 4555530 (gebührenfrei)

ÜBERBLICK ELTERNGELD
Elterngeld und Elternzeit sind zwei verschiedene Dinge. Elternzeit kann genommen werden, ohne Elterngeld zu erhalten. Elterngeld ersetzt das fehlende Einkommen, wenn Eltern nach der Geburt nicht oder nur wenig arbeiten können. Es wird abhängig vom Einkommen gezahlt.
Auch getrennt lebende Eltern bekommen Elterngeld.
Elterngeld gibt es in verschiedenen Optionen:
- Basiselterngeld,
- ElterngeldPlus,
- Partnerschaftsbonus.
Die einzelnen Optionen können Eltern miteinander kombinieren.

BASISELTERNGELD
Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn Eltern ihr Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten können. Die Eltern können sich die 14 Monate aufteilen.
Alleinstehende können Elterngeld für 14 Monate beziehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vordrucke sind bei der zuständigen Elterngeldstelle erhältlich.
Wer Basiselterngeld bekommt, darf höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Das Einkommen reduziert die Höhe des Elterngeldes.

ELTERNGELDPLUS
Das Elterngeld in einem ElterngeldPlus Monat ist halb so hoch wie in einem Basiselterngeld Monat. Dafür wird es doppelt so lange ausgezahlt. Das heißt: aus einem Basiselterngeld Monat werden 2 ElterngeldPlus Monate. Die Eltern entscheiden selbst, wie lange sie die Zeit dehnen. Maximal bis zum 22. Monat nach der Geburt ist das möglich.
Um ElterngeldPlus auch nach dem 14. Lebensmonat zu beziehen, darf es keine Unterbrechungen geben. Mindestens ein Elternteil muss durchgehend ElterngeldPlus bezogen haben. Die Eltern können sich auch abwechseln.
Während des Bezuges von ElterngeldPlus kann auch der beziehende Elternteil arbeiten und das Kind in die Kinderbetreuung gehen.

PARTNERSCHAFTSBONUS
Der Partnerschaftsbonus hilft bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Der Partnerschaftsbonus sind 4 extra Monate ElterngeldPlus. Diese zusätzlichen 4 Monate können beide Elternteile erhalten. Auch Alleinerziehende oder getrennt lebende Eltern können einen Bonus erhalten.
Die Voraussetzungen sind:
- die Eltern arbeiten während der ElterngeldPlus-Zeit in Teilzeit (24 – 32 Stunden pro Woche),
- der Bonus muss in 4 aufeinanderfolgenden Monaten genommen werden.

WIE HOCH IST DAS ELTERNGELD?
Das Elterngeld richtet sich nach dem letzten Einkommen vor der Geburt des Kindes.
Das Elterngeld ersetzt 65 bis 100 Prozent des fehlenden Einkommens. Wer vor der Geburt ein niedrigeres Einkommen hatte, bekommt prozentual mehr Elterngeld.
Als Basiselterngeld werden mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich ausgezahlt. Als ElterngeldPlus werden mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich ausgezahlt.

MEHRLINGSGEBURTEN:
Für den Zwilling, Drilling usw. erhalten Eltern einen weiteren Zuschlag:
- monatlich 300 € im Basiselterngeld,
- monatlich 150 € im ElterngeldPlus.
Der Zuschlag wird für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind gezahlt.

GESCHWISTERBONUS:
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus von 10 % des Elterngeldes bekommen. Das Basiselterngeld erhöht sich um mindestens 75 € und das ElterngeldPlus um mindestens 37,50 € im Monat.
Die Altersgrenzen für den Anspruch auf einen Geschwisterbonus sind:
- bei zwei Kindern im Haushalt, bis das Älteste drei Jahre alt ist,
- bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder noch nicht sechs Jahre alt sind,
- bei einem Geschwisterkind mit Behinderung im Haushalt, bis es vierzehn Jahre alt ist.

WER BEKOMMT ELTERNGELD?
Anspruch auf Elterngeld (Basiselterngeld bzw. ElterngeldPlus) haben Mütter und Väter, die:
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht oder nicht länger als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
- in Deutschland leben.
In besonderen Fällen (z. B. schwere Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern) kann der Elterngeldanspruch auch übergeben werden. So beispielsweise an Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Tanten oder Onkel.
Adoptiveltern können ebenfalls Elterngeld erhalten.

WO WIRD ELTERNGELD BEANTRAGT?
Elterngeldanträge finden Sie online: www.landratsamt-pirna.de/elterngeld
Ebenso können die Anträge bei Elterngeldstelle oder in den Bürgerbüros des Landratsamtes abgeholt werden.
Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen.

 

ÜBERBLICK ELTERNZEIT
Die Elternzeit ist eine Auszeit von der Arbeit, damit sich Eltern um ihr Kind kümmern können. Per Gesetz haben alle Eltern ein Recht darauf und sind so vor einer Kündigung geschützt. Der Arbeitgeber muss nicht um Erlaubnis gefragt, jedoch rechtzeitig informiert werden. Dabei gilt:
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag muss 7 Wochen vorher angekündigt werden,
- Elternzeit vor dem 8. Geburtstag muss 13 Wochen vorher angekündigt werden.

WIE LANGE GEHT DIE ELTERNZEIT?
Seit Juli 2015 gelten folgende Bestimmungen:
- jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen,
- 12 Monate müssen vor dem 3. Geburtstag genommen werden,
- die restlichen 24 Monate müssen vor dem 8. Geburtstag genommen werden,
- die Elternzeit kann auch wochenweise oder monatsweise genommen werden, aber maximal in 3 Blöcken.

WER KANN ELTERNZEIT NEHMEN?
Einen Anspruch haben alle, die:
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
- in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Eltern bekommen Elternzeit für:
- ihr leibliches Kind,
- Kinder in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
- Adoptivkinder,
- Pflegekinder in Vollzeitpflege,
- in besonderen Fällen für Geschwister, Enkel/Urenkel oder Neffen/Nichten, wenn deren Eltern schwer erkrankt, schwerbehindert oder verstorben sind,
- das Enkelkind, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder eine Ausbildung vor dem 18. Geburtstag begonnen hat.

KRANKENVERSICHERUNG WÄHREND DER ELTERNZEIT:
Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert. Wenn Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge können sich jedoch ändern. Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes länger zu Hause bleiben und ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten. Eltern können das Landeserziehungsgeld im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes beantragen. Die Leistung ist vom Einkommen abhängig und wird ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gezahlt.

WER BEKOMMT LANDESERZIEHUNGSGELD?
Landeserziehungeld bekommen alle Familien, die:
- im Freistaat Sachsen leben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- ihr Kind selbst erziehen und betreuen,
- noch keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung haben (Ausnahmen möglich),
- nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten,
- eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten.

WIE HOCH IST LANDESERZIEHUNGSGELD?
Eltern können Landeserziehungsgeld entweder im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes beantragen.
Das Landeserziehungsgeld steht zusätzlich zur Verfügung und wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) angerechnet.
Informationen erhalten Sie auch hier: www.landratsamt-pirna.de/erziehungsgeld

 

Die Stiftung »Hilfen für Familien, Mutter und Kind« unterstützt Schwangere und Familien in Sachsen in schwierigen Lebenssituationen.
 
HILFEN FÜR SCHWANGERE:
Es kann Geld für notwendige Ausgaben rund um Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erzie­hung eines Kleinkindes beantragt werden.
 
Eine Antragstellung bei einer Schwangerschaft ist möglich, wenn:
  • schwierige finanzielle Verhältnisse vorliegen,
  • alle gesetzlichen und privaten Hilfsmöglichkeiten bereits genutzt wurden,
  • bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
 
HILFEN FÜR FAMILIEN:
Die Stiftung unterstützt Familien in Notlagen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist je nach Notlage verschieden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind oder ein Angehöriger mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit im Haushalt lebt.
 
Anträge werden in einer Beratung in folgenden Anlaufstellen gestellt:
Diakonie Dippoldiswalde Diakonisches Werk im Kirchenbezirk e. V., Familienberatung
Schuhgasse 12
01744 Dippoldiswalde
03504 617068
 
Landratsamt Sächsische Schweiz Osterzgebirge
Gesundheitsamt
Schwangerenberatung /Schwangerschaftskonfliktberatung
Schloßhof 2 /4
01796 Pirna
03501 515-2325 und 03501 515-2323
 
Diakonie Pirna e. V.
Familienberatungsstelle, Schwangerenkonfliktberatungsstelle
Rosa-Luxemburg-Straße 29
01796 Pirna
03501 470030
 
Landratsamt
Gesundheitsamt Schwangerenberatung
Lange Straße 7-9
01855 Sebnitz
035971 74728
 
Stiftung »Hilfe für Familien, Mutter und Kind« des Freistaates Sachsen
Postanschrift: Reichsstraße 3, Postfach 1345
09072 Chemnitz
0371 577370-2, -6
Anspruch auf Sozialhilfe hat die Person, die:
  • wegen gesundheitlicher Gründe nicht oder wenig arbeiten kann und damit erwerbsunfähig ist,
  • deshalb kein oder zu wenig Einkommen hat,
  • bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschreitet.
 
Weitere Unterstützungen gibt es etwa bei einer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung.
 
Allgemeine Informationen liefert Ihnen die Internetseite der Agentur für Arbeit unter:
 
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Sozial- und Ausländeramt
Referat Sozialhilfe
Schloßhof 2 /4
01796 Pirna
03501 515-1130 (Bürgerbüro) -2208 (Referatsleitung)
 
Diese Leistung bekommt die Person, die grundsätzlich arbeitsfähig ist und aktuell keine oder wenig Arbeit hat. Ist das Arbeiten wegen gesundheitlicher Probleme nicht möglich, steht So­zialhilfe zur Verfügung.
 
ANSPRUCH AUF BÜRGERGELD HAT DIE PERSON:
  • die kein Vermögen und kein Einkommen hat,
  • deren Vermögen und Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reichen.

Schwangere, die bereits Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten, können zusätzlich Gelder für die Erstausstattung ihres Babys beantragen. Außerdem erhalten sie ab der zwölften Schwanger­schaftswoche einen Mehrbedarf ausgezahlt. Das Bürgergeld sowie Leistungen für Schwangere beantragen Sie beim Jobcenter.
 
Zuständig für die Antragstellung: Jobcenter
Geschäftsstelle Freital
Johann-Georg-Palitzsch-Hof 2
01705 Freital
 
Geschäftsstelle Dippoldiswalde
Weißeritzstraße 11
01744 Dippoldiswalde
 
Geschäftsstelle Pirna
Seminarstraße 9
01796 Pirna
 
Geschäftsstelle Sebnitz
Lange Straße 7 – 9
01855 Sebnitz
 
Alle Geschäftsstellen erreichen Sie unter den Telefonnummern des Service-Centers
0351 646450
03501 791753
Eltern und Kinder sollen angemessen und familiengerecht wohnen. Um dies sicherzustellen, kann Wohngeld als »Mietzuschuss« beantragt werden. Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie erhalten den »Lastenzuschuss«. Wenn Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (Sozialhilfe) bezogen werden, muss kein extra Wohngeld beantragt werden. Wohngeldanträge können Sie in den Bürgerbüros des Landratsamtes erhalten und abgeben. Für Bürgerinnen und Bürger, die in Freital oder Pirna wohnen, ist die Wohngeldstelle des Rathauses zuständig.
Den Wohngeldantrag finden Sie:
  • in den Bürgerbüros und
  • in den Rathäusern
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie ausreicht, können Eltern Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag richtet sich an Eltern, die wenig verdienen. Dafür gibt es eine gewisse Einkommensgrenze. Diese beträgt für Ehepaare mindestens 900 € brutto und für Alleinerziehende mindestens 600 € brutto.
 
Eltern können Kinderzuschlag erhalten, wenn das Kind:
  • mit im Haushalt lebt,
  • unter 25 Jahre alt ist,
  • noch nicht verheiratet ist.
Die Höhe des Kinderzuschlages kann monatlich bis zu 209 € je Kind betragen. Der Zuschlag wird in der Regel für sechs Monate ab Antragsstellung bewilligt. Danach muss er neu bean­tragt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.
Eltern, die Bürgergeld oder Sozialhilfe (SGB XII) erhalten, können keinen Kinderzuschlag be­antragen. Den Kinderzuschlag können Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit be­antragen.
 
Antragsformulare erhalten Sie:
Agentur für Arbeit/Familienkasse
Heinrich-Lorenz-Str. 20
09120 Chemnitz
0800 4555530 (gebührenfrei)
Das Bildungs- und Teilhabepaket hilft, dass alle Kinder an kostenpflichtigen Angeboten in Schule und Freizeit teilnehmen können. Es unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem oder keinem Einkommen.
Gefördert werden für Kinder unter 25 Jahren:
  • Mittagsverpflegung in Kita, Schule, Hort,
  • Ausflüge und Schullandheimbesuche in Kita oder Schule,
  • Schulmaterialien,
  • Fahrtkosten,
  • angemessene Lernförderung,
  • Übernahme von Elternbeiträgen.
Für Kinder unter 18 Jahren werden auch Freizeitaktivitäten gefördert, wie z. B.:
  • Musikschulunterricht,
  • die Mitgliedschaft im Sportverein,
  • Babyschwimmkurse,
  • Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKiP),
  • oder andere Eltern-Kind-Angebote.
Kinder haben hierauf einen Anspruch, wenn die Familie:
  • Bürgergeld,
  • Sozialhilfe (SGB XII),
  • Wohngeld,
  • Kinderzuschlag,
  • oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.
Es gibt zwei unterschiedliche Stellen, bei denen das Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden kann. Das sind das Jobcenter und das Landratsamt.
  • in den Jobcentern für Personen, die Bürgergeld oder Sozialgeld,
  • in den Bürgerbüros des Landratsamtes für Familien, die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Die Kinderbetreuung in Krippe, Kindergarten, Hort sowie bei Tagesmüttern und Tagesvätern kostet Geld, d.h.es müssen Elternbeiträge gezahlt werden. Dies kann für manche Familien eine große Belastung sein. Deshalb gibt es auch hier Unterstützung.
Eine Übernahme der Betreuungskosten ist möglich, wenn:
  • kein oder ein geringes Einkommen vorliegt,
  • Sozialhilfe bezogen wird.
Ein Zuschuss zu den Betreuungskosten ist möglich für:
  • Alleinerziehende,
  • Familien, in denen mehrere Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Einen entsprechenden Antrag dafür erhalten Sie online auf der Seite des Landratsamtes und in den Bürgerbüros. Dort können Sie Ihren Antrag auch abgeben.
 

 

Das Sorgerecht ist die Pflicht und das Recht der Eltern für ihr Kind zu sorgen. Dies umfasst alle Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen (z. B. Name des Kindes, Gesund­heit, Kita, Schule, Aufenthalt).
In vielen Fällen haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht wird erteilt, wenn:
  • die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind,
  • die Elternteile nach der Geburt heiraten,
  • über eine Erklärung das gemeinsame Sorgerecht bestätigt wird,
  • das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht festlegt.
Sind die Eltern eines (ungeborenen) Kindes nicht verheiratet, dann steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Der Vater kann mit der Einwilligung der Mutter das Sorgerecht erhalten. Dabei unterschreiben beide Elternteile eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder beim Notar. Das kann vor oder nach der Geburt geschehen.
Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften beraten die Mitarbeiter des Jugendamtes bei rechtlichen Fragen.
 
Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes unverheiratet, bedarf es immer einer Vater­schaftsanerkennung.
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Anerkennung:
  • freiwillig, mit Zustimmung beider Eltern,
  • als gerichtliche Festlegung.
Die Vaterschaftsanerkennung ist nur rechtswirksam, wenn sie vom Amt und der Mutter des Kindes beurkundet wurde. Beurkundungen sind möglich beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder beim jeweiligen Konsulat.
 
Ansprechpartner beim Jugendamt finden Sie hier: www.landratsamt-pirna.de/beurkundungen
Unterhalt ist meistens dann wichtig, wenn sich die Eltern trennen. Durch die Pflege, Betreu­ung und Erziehung der Kinder entstehen Kosten. Lebt das Kind bei einem Elternteil, muss der andere sich an diesen Kosten beteiligen, also Unterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes sowie dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
 
Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zuverlässig nach, kann das Kind diesen Unterhalt als »Vorschuss« vom Staat erhalten. Dies ist ebenfalls möglich, wenn ein Elternteil verstorben ist.
Dieser wird für jedes Kind bis zum 18.Lebensjahr ausgezahlt, welches:
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei seinem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • das Kind kein Bürgergeld bezieht,
  • der alleinerziehende Elternteil ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € hat.
Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes. Sie beschäftigt sich mit zwei Auf­gaben:
  • der Feststellung der Vaterschaft,
  • der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Das heißt: Erkennt ein Vater sein Kind nicht an, wird dieses durch die Beistandschaft unter­stützt. Sie ist möglich für eheliche und nicht eheliche Kinder. Der Antrag auf Beistandschaft wird beim Jugendamt gestellt. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes beraten und unterstüt­zen Sie gerne.
 
Mit dem Familienpass können Eltern mit ihren Kindern kostenlos bestimmte Einrichtungen des Freistaates Sachsen besuchen (z. B. Museen, Burgen, Schlösser). Der Familienpass ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Einen Familienpass bekommen:
  • Familien, die in Sachsen leben,
  • Eltern von mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern,
  • Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigten Kindern,
  • Eltern mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind.
Nähere Informationen zum Familienpass mit einer Übersicht der teilnehmenden Einrichtungen finden Sie unter:
www.familie.sachsen.de/familienpass
Mit dem Familienpass der Stadt Pirna erhalten Familien kostenfreien Einritt in verschiedene Einrichtungen der Stadt.
 
Einen Familienpass der Stadt Pirna bekommen die Familien, die:
  • in Pirna leben,
  • die Voraussetzungen für den Familienpass des Freistaates Sachsen erfüllen.
Beantragen können Sie diesen beim Einwohnermeldeamt der Stadt Pirna.
 
Nähere Informationen zum Familienpass finden Sie unter: www.pirna.de/familienpass
Die Familiencard Carli bietet eine bunte Mischung an Möglichkeiten der gemeinsamen Frei­zeitgestaltung in Freital und der nahen Umgebung. Eine Beantragung ist nicht notwendig, denn allen Freitalerinnen und Freitalern wird die Card mit der Geburt des Kindes zugeschickt.

Weitere Informationen zur Familiencard Carli finden Sie unter: www.carli-card.de
Bei einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen kann eine Ehrenpatenschaft finanzielle Unterstützung geben. Auf Wunsch kann der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Ehrenpate werden. Dabei werden einmal nach der Geburt und einmal nach Vollendung des 6.Lebensjahres der Kinder Zuschüsse von 500 € pro Kind bewilligt. Der Zuschuss erfolgt zusätzlich zum Eltern­geld. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft können Sie innerhalb des ersten Lebens­jahres Ihrer Kinder stellen.
 
Weitere Informationen finden Sie unter: www.familie.sachsen.de/ehrenpatenschaft
Der Bundespräsident kann auf Wunsch eine Ehrenpatenschaft mit einem einmaligen Zu­schuss von 500 € übernehmen. Voraussetzung ist, dass zur Zeit der Antragstellung mindestens sieben lebende (leibliche oder adoptierte) Kinder von denselben Eltern oder demsel­ben Elternteil abstammen.
Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach der Geburt des siebten Kindes gestellt werden. Wenn Sie dies nicht einhalten konnten, können Sie den Antrag mit Begründung auch noch zwei Jahre später stellen.
 
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundespraesident.de/jubilaeen-ehrenpatenschaften