Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 01.10.2022 gelten bis zum 07.04.2023. Die Änderungsverordnung der Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 16.01.2023.
Aufgrund der sich stets ändernden Rechtslage im Freistaat Sachsen verweisen wir Sie direkt auf die Seiten des Freistaates zu folgenden Themen:
- Häufige Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
- Häufige Fragen zur Coronaschutzimpfung
- Informationen für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Informationen für Eltern, Schüler, Lehrkräfte und Erzieher
- Amtliche Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen
- Informationen der Wissenschaftseinrichtungen
- Informationen zum Thema Kultur und Tourismus
- Informationen zum Thema Steuern und Finanzen
- Informationen für Vermieter, Mieter und Pächter
- Die wichtigsten sächsischen Coronaschutzmaßnahmen in elf Fremdsprachen sowie in leichter Sprache
- Sollten Sie weitere Fragen haben, bitten wir Sie, unser Online-Formular zu nutzen.
Seit dem 3. Februar 2023 gelten in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für Corona-positiv getestete Menschen und die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten wurden teilweise aufgehoben. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht. - Stand: 01.03.2023
- Zum 07.04.23 entfallen alle verblieben bundesweiten Coronamaßnahmen. Somit bestehen ab dem 08.04.23 keine Insolations-, Masken- oder Testpflichten mehr. Alle landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen wurden zum 03.02.23 aufgehoben. - Stand 06.04.2023
- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlich zugänglichen Innenräumen und im ÖPNV
- Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen
- Reduzierung der persönlichen Kontakte
- Nutzung der Corona-Warn-App
- Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln
Als Pendant zum Impfzertifikat dient auch das Genesenenzertifikat dazu, unkompliziert per QR-Code den Status zu überprüfen. Dies können Genesene in der Apotheke oder bei ihrem Hausarzt erhalten. Das Landratsamt stellt diese nicht aus.
Genesene sind asymptomatische Personen, bei denen der Tag der positiven PCR-Testung mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt.
Gültig ist das Genesenenzertifikat jedoch erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung. Das Zertifikat weist eine Gültigkeit von 180 Tagen aus, weil dies durch die EU geregelt ist. Innerhalb Deutschlands ist es trotzdem nur für 90 Tage gültig.
Für die Ausstellung des Genesenenzertifikats muss der Genesene der Apotheke einen Nachweis über die durch PCR-Test-bestätigte Infektion vorlegen.
Als Nachweis für die Apotheke können folgende Dokumente genutzt werden:
• PCR-Befund eines Labors
• PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
• PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
• ärztliches Attest oder Absonderungsbescheinigung (beide Dokumente müssen die Testart „PCR“ sowie das Testdatum enthalten)
• weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart „PCR“ und Testdatum enthalten)
Zudem ist die Identität nachzuweisen.
Stand 10.01.2023
Der Hausarzt erhält das Testergebnis und wird Sie informieren. Der Hausarzt meldet zudem den Laborbefund an das Gesundheitsamt. Eine telefonische Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Die Information Ihres positiven Testergebnisses wird vom Labor oder der Teststelle an das Gesundheitsamt gemeldet.
Sollten weitere Fragen auftreten, können Sie sich an das Bürgertelefon (03501 515-1166 und -1177) wenden.
Stand 10.01.2023
Sollten Sie Symptome haben, die auf COVID-19 hinweisen, ist der Hausarzt verpflichtet, den Test durchzuführen. Wenn der Hausarzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich bitte an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer: 116117 oder umgehend und ausschließlich im nächstgelegenen Testzentrum.
Nähere Informationen zum Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst finden Sie unter https://www.116117.de/de/index.php.
Stand 10.01.2023
Für Termine zur Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung können Sie sich an Ihren Hausarzt wenden.
Unter dem Link www.landratsamt-pirna.de/corona-schutzimpfung.html sind zudem die Impfangebote des Landkreises veröffentlicht.
Stand: 10.02.2023
Der Anspruch auf Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes endet zum 28.02.2023. Die Testzentren im Landkreis schließen ab diesem Datum.
Personen, bei denen aufgrund typischer COVID-19-Symptome der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung besteht, können im Rahmen der Krankenbehandlung getestet werden.
Stand: 01.03.2023
FFP2-Maskenpflicht besteht:
für alle Personen die folgende Einrichtungen betreten:
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
- Voll- und Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung/Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- ambulante Pflegedienste,
für Patienten und Besucher von:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Rettungsdienste
- Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen
- Einrichtungen öffentlicher Gesundheitsdienst (bei medizinischen Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder Behandlungen).
Maskenpflicht gilt nicht:
- für Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- bei ärztlich bescheinigter gesundheitlicher Beeinträchtigung,
- bei Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung,
- wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht,
- für in Einrichtungen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
- wenn sonstige unabweisbare Gründe vorliegen.
Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022, gültig ab dem 1. Oktober 2022 - unverbindliche Regelungsübersicht zur Maskenpflicht (sachsen.de)
Änderungsverordnung der Corona-Schutz-Verordnung ab 16.01.2023: www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AenderungsVO-2023-01-16.pdf
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 01.10.2022 gelten bis zum 07.04.2023.
Stand 01.03.2023
Genesene: Der Tag der Positiv-Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal 90 Tage zurückliegen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Geimpfte: Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html#a-9691
Stand: 18.01.2022
Im Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der aktuell gültigen Fassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung sind die Verstöße und der entsprechende Regelsatz (in Euro) dargestellt.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8735
Nachfolgend sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen dargestellt:
Bundesrecht:
Wesentliche Rechtsgrundlage für das behördliche Handeln ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG), einzusehen hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Landesrecht:
Zum Bundesrecht tritt Landesrecht hinzu. Hierbei handelt es sich um die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8735) und die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18739-Saechsische-Corona-Quarantaene-Verordnung)
Ortsrecht:
In Anwendung der Bundes- und Landesrechtlichen Regelungen ist der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ermächtigt, Allgemeinverfügungen zu erlassen. Diese werden ortsüblich bekannt gemacht und unter folgender Internetadresse veröffentlicht: https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html
Ausführliche Informationen zur Ihren Rechten als Verbraucher bei der Absage von Großveranstaltungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 hat die Verbraucherzentrale veröffentlicht:
Gesundheitsempfehlungen bei Auslandsreisen werden vom Auswärtigen Amt gegeben. Aktuelle Informationen zu der Sicherheitssituation in einzelnen betroffenen Ländern sind auf den Länderseiten des Auswärtigen Amtes im Internet einzusehen. Das Auswärtige Amt hat zudem Informationen für Reisende zu SARS-CoV-2 veröffentlicht. Diese erreichen Sie unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Bitte beachten Sie bei Ihren Reiseplanungen auch die Hinweise des Robert-Koch-Institutes zu den internationalen Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland, zu finden unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Nähere Informationen finden Sie unter:
www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
SARS-CoV-2 oder neuartiges Coronavirus ist der Erreger der Erkrankung COVID-19. Weiterführende Informationen bietet das Robert-Koch-Institut unter folgender Internetadresse an:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1
Bei COVID-19 handelt es sich um die durch SARS-CoV-2 hervorgerufene Erkrankung, die in unterschiedlichen Ausprägungen mit oder ohne Symptome verlaufen kann. Näheres hierzu erfahren Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes unter folgender Internetadresse:
Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen können die Einhaltung von generellen Husten- und Niesregeln sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1,5 bis 2 Meter) sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen. Auch auf das Händeschütteln sollte verzichtet werden. Ohnehin sollten Menschen, die ohne Zusammenhang mit SARS-CoV-2 Atemwegssymptome aufweisen, möglichst zu Hause bleiben.
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/sich-und-andere-schuetzen.html
SARS-CoV-2 wird auf unterschiedlichen Wegen übertragen. Nähere Informationen hierzu veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter folgender Internetadresse:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2
Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen kann, im Durchschnitt beträgt sie der WHO zufolge 5 bis 6 Tage.
Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText5
Nach der Infektion mit SARS-CoV-2 treten im Verlauf der Krankheit COVID-19 am häufigsten
- Husten
- Fieber
- Schnupfen
auf. Nähere Informationen hierzu veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter folgender Internetadresse:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText8
Infizierte Personen können bereits einige Tage, bevor sie Krankheitszeichen entwickeln, andere anstecken. Gleiches gilt, wenn die infizierte Person über den gesamten Krankheitsverlauf keinerlei Symptome zeigt.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach Ihrem Hauptwohnsitz. Liegt dieser auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, so ist das hiesige Gesundheitsamt für Sie zuständig.
Durch Suche nach der Postleitzahl Ihres Hauptwohnsitzes unter folgender Internetadresse kann das zuständige Gesundheitsamt gefunden werden: https://tools.rki.de/plztool/
Falls Sie keinen Wohnsitz haben, so zählt der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter folgendem Link finden Sie eine Liste der sächsischen Gesundheitsämter: https://amt24.sachsen.de/web/guest/trefferliste/-/trefferliste/q-Gesundheitsamt/f-organisationseinheit
Der Inzidenzwert gibt an, wie viele Neuinfektionen es binnen einer Woche pro 100 000 Einwohnern gibt. Er wird berechnet, indem alle neuen Infektionsfälle einer Woche zusammengezählt, durch die Einwohnerzahl geteilt und anschließend mit 100 000 multipliziert werden.
Maßgeblich ist die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelte Einwohnerzahl des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zum 31.12.2019, die mit 245.586 angegeben wurde.
Den aktuellen Inzidenzwert für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge können Sie in der jeweiligen Pressemitteilung des Landratsamtes nachlesen, die Sie unter folgender Internetadresse finden: https://www.landratsamt-pirna.de/aktuelles-presse.html.
Auf Grundlage des Inzidenzwertes ergeben sich Verpflichtungen für Landkreise und Kreisfreie Städte zur Ergreifung von Maßnahmen aus der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, nachzulesen unter folgender Internetadresse: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
Für die Meldung der Zahlen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 ist ein Meldeweg einzuhalten. Dieser beginnt bei der jeweiligen Kommune, hier dem Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, führt über die zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen und endet schließlich beim Robert-Koch-Institut. Da über den Tag verteilt an verschiedenen Orten im Landkreis Testungen durchgeführt werden, liegen zum Meldezeitpunkt nicht immer bereits alle Ergebnisse vor.
Nähere Informationen zum Meldeweg veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter folgender Internetadresse:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Fallzahlen_Meldungen.html#FAQId13844198
Es sind zahlreiche Falschmeldungen zum Coronavirus im Umlauf, mit denen sich der Freistaat in einem Faktencheck beschäftigt, zu erreichen unter www.coronavirus.sachsen.de/faktencheck-zum-coronavirus-8175.html.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat unter nachfolgender Internetadresse ebenfalls Informationen zusammengetragen: www.infektionsschutz.de/coronavirus/basisinformationen/verlaessliche-informationen-erkennen/.
Liste von Informationsquellen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 und COVID-19: |
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Robert-Koch-Institut: |
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Informationsseiten des Freistaates Sachsen und häufig gestellte Fragen: |
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Landesdirektion Sachsen: |
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Sächsische Aufbaubank: |
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Bundesgesundheitsministerium: |
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html |
Bundesagentur für Arbeit: |
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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: |
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Industrie- und Handelskammer Dresden: |
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Verbraucherzentrale: |