BAföG & AFBG

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Zuständiges Amt für die Antragsbearbeitung

...das Amt am Wohnort der Eltern
Grundsätzlich gilt, dass das Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, in dessen Bezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) die Eltern der auszubildenden Person leben, oder wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz hat.

...das Amt am Wohnort der auszubildenden Person
Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der auszubildenden Person, wenn

  • der Auszubildende verheiratet ist oder war bzw. in einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • seine Eltern nicht mehr leben,
  • dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
  • die Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in unterschiedlichen Landkreisen/kreisfreien Städten (z. B. Vater in Dresden, Mutter im Landkreis Mittelsachsen) haben,
  • kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
  • der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhalten soll,
  • der Auszubildende eine Fachschule besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

...das Amt am Ort der Schule oder Hochschule
Bei Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs oder höherer Fachschulen und Akademien ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für die Studenten an einer staatlichen Hochschule ist das beim Studentenwerk dieser Hochschule errichtet Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

Förderungsfähige Ausbildungen

  • Berufsfachschulklassen (z. B. Pflegehelfer) und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (z. B. Erzieher), sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z. B. Techniker, Heilerziehungspfleger),
  • einjährige Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und alle Schüler der Klasse über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,
  • zweijährige Fachoberschule im erste Jahr, wenn die Schüler nicht bei ihren Eltern wohnen,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen.

Förderungsfähige Ausbildungen unter bestimmten Voraussetzungen

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen (z. B. Realschule, Gymnasium) ab Klasse 10,
  • Klassen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,
  • zweijährige Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, im 2. Ausbildungsjahr.

Solche Voraussetzungen sind u. a. das Fehlen der räumlichen Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte. Die auszubildende Person darf während der Ausbildung nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern wohnen und

  • muss an drei Wochentagen eine tägliche Weg- und Wartezeit von mehr als zwei Stunden erfüllen,
  • oder muss einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder nicht mehr verheiratet sein bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden oder nicht mehr verbunden sein,
  • oder muss einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Wenn Sie eine Beratung zur Wegzeit-Berechnung wünschen, können Sie sich gern an uns wenden.
 

Persönliche Voraussetzungen

Staatsangehörigkeit
Neben Deutschen können auch Ausländer/innen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben. Wenn Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen und eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können Sie sich diesbezüglich gern von uns beraten lassen.

Alter
Grundsätzlich besteht nach § 10 BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die auszubildende Person bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hat. Danach kann Ausbildungsförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Absatz 3 BAföG) gewährt werden. Diesbezüglich beraten wir Sie gern.

Antragstellung
Erst- und Weiterbewilligungsanträge müssen schriftlich unter Verwendung der dafür vorgeschriebenen Formblätter gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, in den Bürgerbüros des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder unter www.bafög.de

Wir benötigen folgende Formblätter:

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der BAföG-Antragsformulare die Rand-bemerkungen und Hinweise.

Bitte beachten Sie außerdem, dass ein wirksamer Antrag auf Ausbildungsförderung erst dann vorliegt, wenn dieser schriftlich, d. h. von der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterzeichnet bei der Behörde eingegangen ist. Dazu genügt auch der Eingang per E-Mail als eingescanntes und unterschriebenes Dokument.

Ausbildungsförderung nach dem BAföG kann auch unter www.bafoeg-digital.de beantragt werden. Der bundeseinheitliche eAntrag "BAföGdigital" ist ab dem 01.07.2021 in Sachsen freigeschaltet.

Über die Gewährung von Förderungsleistungen wird für ein Schuljahr (sogenannter Bewilligungszeitraum) entschieden. Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Bearbeitungszeit eines Antrages auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG beträgt etwa 3 Monate.

Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG)

Zuständig für die Beantragung der Leistungen ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (Tel.: 0351 4910-0).

Weitere Informationen finden Sie dazu unter:

Datenschutzgrundverordnung

Erhebung von personenbezogenen Daten unter

Uta Graubner

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail

Karla Hilbich

Sabine Jahn

Simona Nietzold

Manja Lauerbach