Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes im Gebiet des Landkreises

08.08.2019 00:00

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 25.07.2019 (Az.: 145-861.21-H207-2019) in Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst gemäß § 13 Abs. 1, 2 und §§ 35, 37 SächsWaldG mit sofortiger Wirkung auf.

Für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird das waldgesetzliche Betretungsrecht mit sofortiger Wirkung nicht mehr eingeschränkt.

 

Begründung:

Aufgrund von Niederschlägen und einer Umstellung der Wetterlage besteht nur noch eine geringe Waldbrandgefahr. Einschränkungen beim Betreten des Waldes aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr sind daher nicht mehr notwendig und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

gez.
Holz in Vertretung Dr. Hertzog
Landratsamt
als Untere Forstbehörde

 

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Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Untere Forstbehörde
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