Nichts dem Zufall überlassen - rechtzeitig Vorsorge treffen

20.07.2023 10:45

Symbolbild

Jedem kann es passieren, dass andere für einen wichtige Entscheidungen treffen müssen. Den Zeitpunkt, wann es soweit sein wird, kennt zum Glück niemand. Aber den Zeitpunkt zu entscheiden, wer sich in dem Fall um einen kümmert, hat jeder selbst in der Hand. Dies sollte so frühzeitig wie möglich geschehen, denn auch ein junger Mensch kann durch einen Unfall oder Krankheit in die Situation geraten, nicht mehr selbst die nötigen Entscheidungen fällen zu können.

In Zeiten geistiger Frische für den Ernstfall vorsorgen

Hat der Betroffene nicht vorgesorgt, wenn dieser Fall eintritt, wird von Amts wegen ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt. Wer das nicht möchte, kann sich mittels Vollmacht sein Selbstbestimmungsrecht sichern. Die Vollmacht muss in Zeiten geistiger Frische erteilt werden. Darin wird für den Fall einer alters- oder unfallbedingten Gebrechlichkeit bzw. einer körperlichen und psychischen Krankheit festgelegt, wer wichtige Entscheidungen für seinen Angehörigen treffen darf. Dies betrifft medizinische, behördliche und finanzielle Angelegenheiten.
Bei ausreichender Vorsorge kann unter Umständen auf eine mögliche rechtliche Betreuung ganz verzichtet werden.

Voraussetzung für die Erteilung der Vollmacht

Jede volljährige geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht verfassen. Das bedeutet konkret, dass man dazu in der Lage sein muss selbständig zu sagen, was man will. Grundsätzlich sind alle Menschen ab 18 Jahre geschäftsfähig. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Vollmacht rückgängig gemacht werden soll. Wenn jemand eine Vollmacht erteilt hat, ist diese auch dann gültig, wenn die Person später geschäftsunfähig wird. Nicht immer ist klar, ob jemand voll geschäftsfähig ist, dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man an Demenz erkrankt ist. Hier kann ein Arzt hinzugezogen werden, der die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung schriftlich bestätigt.

Genaue Angaben notwendig - Vordruck des Landratsamtes nutzen

Eine Vollmacht kann man ohne großen Aufwand erstellen und jederzeit widerrufen. Es ist jedoch wichtig, dass die Vollmacht immer genaue Angaben zu den bevollmächtigten Personen und den zu regelnden Lebensbereichen beinhaltet. Die Vollmacht ist eine Urkunde, die für die Aufgabenübertragung sinnvoll ist. Damit erfolgt immer die Übertragung von Aufgaben auf eine andere Person. Diese sind ganz konkret in der Vollmacht aufgeführt. Nicht nur die Verwaltung eines Dokuments spielt dabei eine Rolle, sondern die erlaubte Nutzung für bestimmte Zwecke und Aufgabenbereiche. Je genauer die Beschreibung ausfällt, desto sicherer ist die Erteilung der Vollmacht. Wichtig ist auch, dass jede im Dokument genannte Person mit Datum, Name und Vorname unterschreibt. Damit kann diese zeigen, dass sie bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen.

Unterschiedliche Varianten der Gestaltung

Die Möglichkeiten der Gestaltung sind sehr vielschichtig. So können auch mehrere Personen das Recht erhalten, fast alles zu entscheiden oder nur einen bestimmten Teil. Für welche Variante und Bereiche die Vollmacht zutreffen soll, muss aus der Vollmacht genau hervorgehen. Denn durch die Vollmacht können eine oder mehrere Personen für den Betroffenen Aufgaben ausführen, die derjenige selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht erledigen kann. Das Original der Vollmacht bleibt bis zum möglichen Einsatz im Besitz des Betroffenen.

Wichtig! Der Aufbewahrungsort

Der Aufbewahrungsort sollte allen in der Vollmacht genannten Personen bekannt sein. Nur so ist dann im Fall der Fälle ein schneller Zugriff zu diesem wichtigen Dokument gesichert. Außerdem kann es sinnvoll sein, sich an das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (PF 08 01 51, 10001 Berlin) zu wenden. Für eine kleine Gebühr kann man dort die Information hinterlassen, dass eine Vollmacht ausgestellt wurde. Das Betreuungsgericht prüft vor Bestellung eines rechtlichen Betreuers im Zentralen Vorsorgeregister, ob gegebenenfalls eine Vollmacht vorliegt.

Beglaubigung durch Betreuungsbehörde im Landratsamt oder Notar

In der Betreuungsbehörde kann man die Unterschrift unter der Vollmacht gegen eine Gebühr von 10,00 Euro beglaubigen lassen. Dabei ist es unerheblich, ob diese selbst verfasst oder ein Vordruck der Betreuungsbehörde verwendet wurde. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen. Den Weg zum Notar zwecks Beglaubigung sollte man dann gehen, wenn die Vollmacht auch den Umgang mit hohen Sachwerten, wie Immobilien oder großen Geldbeträgen, regelt.

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen die Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde des Landratsamtes in Pirna und Freital gern zur Verfügung. Ein Vordruck für eine Vollmacht steht unter folgendem Link bereit: www.landratsamt-pirna.de/betreuungsbehoerde.html.

Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Sozial- und Ausländeramt
Betreuungsbehörde

Dienststelle Pirna
Schloßhof 2/4
01796 Pirna

Dienststelle Freital
Dresdner Straße 107
01705 Freital

E-Mail: betreuungsbehoerde@landratsamt-pirna.de
Telefonkontakte unter www.landratsamt-pirna.de/betreuungsbehoerde.html