12.05.2026 16:45
Die Fahrt zwischen Wohnort und Schule wird vorrangig im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) organisiert. Zur Nutzung des ÖPNV sind Fahrausweise notwendig. Die Eltern beziehungsweise volljährige Schüler können beim Verkehrsunternehmen, beispielsweise der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH, ein Bildungsticket bestellen. Die dazugehörige Kundenkarte wird vorab über den Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen beantragt und ist Voraussetzung für das Bildungsticket.
Schüler, die aufgrund fehlender Verbindungen im ÖPNV das private Kraftfahrzeug nutzen müssen oder einen Schülerspezialverkehr benötigen, stellen beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge einen Antrag auf geförderte Schülerbeförderung.
Der Anspruchsbeginn richtet sich nach den Regelungen des § 9 (1) Satzung zur Schülerbeförderung (SchBS). Grundsätzlich sind Anträge auf geförderte Schülerbeförderung vor Beginn eines Schuljahres, spätestens bis zum 31. Mai, beim Aufgabenträger einzureichen.
Die aktuell gültige SchBS und alle Antragsvordrucke sind unter https://www.landratsamt-pirna.de/schuelerbefoerderung.html einsehbar.
Wer kann ein Bildungsticket erwerben?
Jede Schülerin und jeder Schüler einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufsschule in rein schulischer Ausbildung sowie Bundes- und Freiwilligendienstleistende können ein Bildungsticket erwerben und alle Nahverkehrszüge, S-Bahnen, Straßenbahnen, Busse und fast jede Fähre nutzen. Weitere Informationen zum Bildungsticket sind einsehbar unter: www.vvo-online.de/de/tarif-tickets/tickets/bildungsticket-9702.
Es ist grundsätzlich kein Antrag im Referat Schülerbeförderung notwendig, da das Bildungsticket direkt über die Verkehrsunternehmen bezogen werden kann.
Wer muss einen Antrag auf geförderte Schülerbeförderung beim Landratsamt stellen?
- Schüler, welche aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund fehlender ÖPNV-Verbindungen den Schulweg nicht zumutbar bewältigen können und mit dem privaten Kraftfahrzeug oder im Schülerspezialverkehr befördert werden müssen
Dafür ist jährlich eine neue Antragstellung bis 31. Mai notwendig; im laufenden Schuljahr ist eine Antragstellung drei Wochen vor Beförderungsbeginn notwendig.
- Schüler, welche eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Schülerbeförderung zur Vorlage bei Behörden, insbesondere zur Beantragung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes, benötigen
- Schüler, welche nicht das gesamte Schuljahr eine Schülerbeförderung benötigen, beispielsweise nur für die Fahrt zum Praktikumsort, stellen mindestens drei Wochen vor Beförderungsbeginn einen Antrag auf geförderte Schülerbeförderung.
- Ein Erlass der Eigenanteile gemäß SchBS ist nach Antragsprüfung für das dritte und gegebenenfalls die weiteren Fahrkinder der Familie sowie für Schüler, für die Leistungen nach den §§ 33 und 34 Sozialgesetzbuch VIII laufen und die ihren Aufenthaltsort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben, möglich. Dafür wird ein Antrag auf Erlass der Eigenanteile durch das entsprechende Antragsformular benötigt.
In welchen Fällen erfolgt die Zustimmungserteilung?
Nicht jeder Schüler, der das Bildungsticket erwirbt, hat auch gleichzeitig einen Anspruch auf geförderte Schülerbeförderung. Anders als beim Verkehrsunternehmen findet zunächst eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß der derzeit gültigen SchBS statt.
Grundsätzlich muss es sich um die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart handeln. Für Schüler der Grundschulen ist die nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt. Bei Schülern aller anderen Schularten ist die nächstgelegene Schule diejenige, zu der die kürzeste öffentliche Wegstrecke vorliegt. Ausnahmen dazu können beispielsweise vorliegen, wenn diese Schule im betreffenden Schuljahr nicht aufnahmefähig ist.
Die Nichtaufnahmefähigkeit ist bei der Antragstellung durch den Ablehnungsbescheid zum Aufnahmeantrag an der nächstgelegenen Schule zum Schuljahresbeginn nachzuweisen.
Zu der nächstgelegenen Schule muss außerdem eine Mindestentfernung gegeben sein. Hier gilt gemäß § 3 (2) SchBS folgende Regelung:
Die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten wird ab folgenden Mindestentfernungen übernommen:
- mehr als 2,0 Kilometer für Schüler der Grundschulen und der Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ beziehungsweise mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ der Klassenstufen 1 bis 4;
- mehr als 3,5 Kilometer für Schüler ab der Klassenstufe 5;
- ohne Rücksicht auf eine Mindestentfernung für Schüler der Schulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, für Schüler mit einem Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie für Schüler mit einer entsprechenden amtsärztlichen Bescheinigung.
Eine Ausnahme dazu ist zudem gegeben, wenn auf dem Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Schülers vorliegt. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt dabei nicht als besondere Gefährdung in diesem Sinne.
Schülerspezialverkehr/privates Kraftfahrzeug:
Eine Beförderung im Schülerspezialverkehr oder mit dem privaten Kraftfahrzeug wird nur organisiert beziehungsweise gefördert, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar im Sinne dieser Satzung ist. Die Zumutbarkeitsdefinition ist unter § 6 SchBS geregelt.
Kontakt:
Für Fragen rund um das Thema Schülerbeförderung in Zusammenhang mit Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sind die Telefonnummern 03501 515-4404 oder -4405 erreichbar. Bei Förderschulen und Schülerspezialverkehr ist der Kontakt über 03501 515-4408 oder -4411 herzustellen. Schriftlich sind Fragen an die E-Mailadresse verkehrswesen@landratsamt-pirna.de zu senden.
Die Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind einsehbar unter: www.landratsamt-pirna.de/infopflichten-dsgvo.html