Nichts dem Zufall überlassen - rechtzeitig Vorsorge treffen

06.04.2021 00:00

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Leider kann es jeden irgendwann treffen, dass andere für einen Entscheidungen treffen müssen. Den Zeitpunkt, wann man nicht mehr für sich selbst entscheidet, kennt zum Glück niemand. Aber den Zeitpunkt zu entscheiden, wer sich dann um mich kümmert, hat jeder selbst in der Hand.

In Zeiten geistiger Frische für den Ernstfall vorsorgen

Nicht jeder möchte einen gerichtlichen Betreuer erhalten. Eine Alternative bietet in dieser Situation eine Vollmacht. Damit wird in Zeiten der geistigen Frische für den Fall einer alters- oder unfallbedingten Gebrechlichkeit bzw. einer körperlichen und psychischen Krankheit festgelegt, wer wichtige Entscheidungen für seinen Angehörigen treffen darf. Dies betrifft medizinische, behördliche und finanzielle Angelegenheiten.

Dann entscheidet eine volljährige Vertrauensperson für Sie, die Sie selbst bestimmt haben. In einer Vollmacht kann man sich sein Selbstbestimmungsrecht sichern. Bei ausreichender Vorsorge kann unter Umständen auf eine mögliche rechtliche Betreuung ganz verzichtet werden.

Voraussetzung für die Erteilung der Vollmacht

Jede volljährige geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht verfassen. Das bedeutet konkret, dass man dazu in der Lage sein muss selbständig zu sagen, was man will. Grundsätzlich sind alle Menschen ab 18 Jahre geschäftsfähig. Auch wenn Sie die Vollmacht rückgängig machen wollen, müssen sie geschäftsfähig sein. Wenn Sie eine Vollmacht erteilt haben, ist diese auch dann gültig, wenn Sie später geschäftsunfähig werden. Nicht immer ist klar, ob jemand voll geschäftsfähig ist, dies ist z. B. der Fall, wenn man an Demenz erkrankt ist. Deshalb können Sie zu Ihrem Arzt gehen, der Ihnen schriftlich bestätigt, dass Sie im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sind.

Genaue Angaben notwendig - Vordruck des Landratsamtes nutzen

Eine Vollmacht kann man ohne großen Aufwand erstellen und jederzeit widerrufen. Es ist jedoch wichtig, dass die Vollmacht immer genaue Angaben zu den bevollmächtigten Personen und den zu regelnden Lebensbereichen beinhaltet. Die Vollmacht ist eine Urkunde, die für die Aufgabenübertragung sinnvoll ist. Damit erfolgt immer die Übertragung von Aufgaben auf eine andere Person. Diese sind ganz konkret in der Vollmacht aufgeführt. Nicht nur die Verwaltung eines Dokuments spielt dabei eine Rolle, sondern die erlaubte Nutzung für bestimmte Zwecke und Aufgabenbereiche. Je genauer die Beschreibung ausfällt, desto sicherer ist die Erteilung der Vollmacht. Wichtig ist auch, dass jede im Dokument genannte Person mit Datum, Name und Vorname unterschreibt. Damit kann diese zeigen, dass sie die Verantwortung übernehmen möchte.

Unterschiedliche Varianten der Gestaltung

Die Möglichkeiten der Gestaltung sind sehr vielschichtig. So können auch mehrere Personen das Recht erhalten, fast alles zu entscheiden oder nur einen bestimmten Teil. Für welche Variante und Bereiche die Vollmacht zutreffen soll, muss aus der Vollmacht genau hervorgehen. Denn, durch die Vollmacht können eine Person oder mehrere Personen für Sie Aufgaben ausführen, die Sie selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht erledigen können. Das Original der Vollmacht bleibt bis zum möglichen Einsatz in Ihrem Besitz.

Wichtig! Der Aufbewahrungsort

Der Aufbewahrungsort sollte allen in der Vollmacht genannten Personen bekannt sein. Nur so ist dann im Fall der Fälle ein schneller Zugriff zu diesem wichtigen Dokument gesichert. Außerdem kann es sinnvoll sein, sich an das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (PF 08 01 51, 10001 Berlin) zu wenden. Für eine kleine Gebühr können Sie dort die Information hinterlassen, dass Sie eine Vollmacht ausgestellt haben. Das Betreuungsgericht prüft vor Bestellung eines rechtlichen Betreuers im Zentralen Vorsorgeregister, ob Sie eine Vollmacht ausgestellt haben.

Beglaubigung durch Betreuungsbehörde im Landratsamt oder Notar

In der Betreuungsbehörde kann man die Unterschrift unter der Vollmacht gegen eine Gebühr von 10,00 Euro beglaubigen lassen. Dabei ist es unerheblich, ob diese selbst verfasst oder ein Vordruck der Betreuungsbehörde verwendet wurde. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen. Den Weg zum Notar zwecks Beglaubigung sollte man dann gehen, wenn die Vollmacht auch den Umgang mit hohen Sachwerten, wie Immobilien oder großen Geldbeträgen, regelt.

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen die Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde des Landratsamtes in Pirna und Freital gern zur Verfügung. Ein Vordruck für eine Vollmacht steht unter folgendem Link: www.landratsamt-pirna.de - Betreuungsbehörde.

Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Sozial- und Ausländeramt
Betreuungsbehörde
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2070
E-Mail: betreuungsbehoerde@landratsamt-pirna.de