Diskussion um Windkraftpläne

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04.06.2026 14:30

Windenergieanlagen

Momentan liegt der Teilregionalplan Energieversorgung/Windenergienutzung des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge öffentlich aus. Das Beteiligungsverfahren läuft noch bis zum 6. Juli 2026 (Entwurf Sachlicher Teilregionalplan Energieversorgung/Windenergienutzung | Beteiligungsportal).

Hintergrund der Planung ist die im Jahr 2022 auf Bundesebene beschlossene Vorgabe (das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz), nach der die Länder verpflichtet sind, einen Flächenbeitrag für die Ausweisung von Gebieten zur Errichtung von Windkraftanlagen zu leisten.

Das Hauptanliegen des Bundes besteht darin, dem festgestellten Defizit an verfügbaren Flächen für den Ausbau der Windenergie entgegenzuwirken und die Förderung dieser erneuerbaren Energiequelle in Deutschland wesentlich voranzutreiben. Dies erfolgt mit dem übergeordneten Ziel, die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu verringern und die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu erfüllen. Danach muss bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität erreicht werden.

Der Freistaat Sachsen hat diese Aufgabe auf die vier Regionalen Planungsverbände im Freistaat übertragen und diese damit dazu verpflichtet, bis zu den im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Fristen

  • 1,3 Prozent der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027
  • 2 Prozent bis zum 31. Dezember 2032

rechtsverbindliche Planungen zur Bereitstellung der entsprechenden Flächen zu erarbeiten und vorzulegen. Mit der momentan vorliegenden Planung versucht der hiesige Regionale Planungsverband diesen gesetzlichen Verpflichtungen durch Bund und Land nachzukommen.

Die große Herausforderung besteht nun darin, geeignete Flächen für die Nutzung von Windenergie zu identifizieren. Dabei steht neben den umweltfachlichen Faktoren die Vereinbarkeit des Schutzes des Menschen und eine zumutbare Belastung auf kommunaler Ebene im Vordergrund. In diesem Zusammenhang hat die beschlussfassende Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes zwei wesentliche Entscheidungen getroffen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1.000 Metern zu jeglicher Wohnbebauung
    (Hiervon ausgenommen sind bestehende Gebiete mit modernen Windenergieanlagen oder Gebiete, die bereits nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a Windenergieflächenbedarfsgesetz als Windgebiet ausgewiesen sind) sowie
  • Festlegung eines maximalen Anteils von Vorranggebieten innerhalb einer Kommune von höchstens vier Prozent der gesamten kommunalen Fläche.

Innerhalb der stark eingeschränkten Handlungsspielräume bemüht sich der Regionale Planungsverband, dessen Entscheidungsgremien aus Vertretern der beteiligten Landkreise und der Landeshauptstadt Dresden zusammengesetzt sind, eine Planung zu erarbeiten, die die verbleibenden Optionen zur Steuerung der Flächenausweisung versucht zu nutzen.

Dabei ist es von großer Bedeutung, in diesem Prozess auch konstruktive Hinweise und Anregungen von außen einzubringen. Demgemäß sind neben dem Landkreis auch die einzelnen Kommunen als Träger öffentlicher Belange dazu angehalten, im aktuellen Verfahren ihre Stellungnahmen einzureichen. Damit können sie dem Planungsverantwortlichen bedeutsame Hinweise und Forderungen für die Gestaltung des Plans mit auf den Weg geben. Gleichzeitig sind auch die Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine zur Stellungnahme aufgefordert. 

Was passiert, wenn kein Beschluss zustandekommt?

Eine pauschale Ablehnung der Planung würde keinen echten Nutzen bringen. Liegt bis zum festgelegten Stichtag 31. Dezember 2027 keine gültige Planung vor, die einen Flächenanteil von 1,3 Prozent in Form von Vorranggebieten der Windenergienutzung ausweist, würden umfangreiche Sanktionsmaßnahmen in Kraft treten.

Die Konsequenz wäre, dass in der betroffenen Planungsregion ausschließlich die bundesrechtlichen Vorgaben für den Bau von Windkraftanlagen Anwendung fänden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Bau von Windkraftanlagen, sofern keine rechtlichen, harten Ausschlusskriterien vorliegen, unter Berücksichtigung aller relevanten Vorteile und Regelungen (bspw. § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz oder § 26 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz) erfolgen kann. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine einzelne Anlage oder einen gesamten Windpark handelt.

Gleichzeitig würde die bisher gültige Abstandsregelung der Sächsischen Bauordnung durch die Bestimmungen des § 249 Absatz 10 Baugesetzbuch ersetzt. Damit wäre der Abstand zu angrenzenden Gebäuden oder Gebieten nur noch durch die optisch bedrängende Wirkung der Anlagen sowie durch die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) begrenzt, was im schlimmsten Fall zu einem Abstand zwischen Anlage und Wohnbebauung von 600 Metern führen könnte.

Diese Regelungen sowie alle anderen Maßnahmen, die der Bundesgesetzgeber zur Beschleunigung der Windenergieplanung verabschiedet hat, würden erst mit der rechtlichen Umsetzung des vorgeschriebenen Flächenzieles von 1,3 Prozent wieder ihre Wirkung verlieren. Bis zu diesem Zeitpunkt würde es auch an einer gezielten Steuerung der Flächenzuweisung fehlen.

Ausblick: Erwartungen an die künftige Entwicklung

Kommt ein Beschluss zum Teilregionalplan Wind zum 31. Dezember 2027 zustande, würde dieser in einem ersten Schritt nur mögliche Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen aufzeigen. Alle anderen Flächen, die nicht als Vorranggebiete eingestuft sind, würden von der Errichtung derartiger Anlagen ausgeschlossen werden.

Für die konkrete Umsetzung geplanter Vorhaben innerhalb der festgelegten Vorranggebiete sind weitere Maßnahmen erforderlich. Neben dem direkten Flächenzugriff müssen vor dem Bau der Anlagen Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt werden, welches weiterer detaillierter Plandokumente benötigt, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

Auch auf überregionaler Ebene sind weitere Genehmigungen und Maßnahmen erforderlich, um die potenziellen Vorranggebiete nutzen zu können. Dazu zählen insbesondere der gezielte Ausbau des Stromnetzes und die Schaffung von Speicherkapazitäten. Gerade dieser Aspekt ist aus Sicht der Landkreisverwaltung unzureichend berücksichtigt und bildet einen zentralen Kritikpunkt in deren Stellungnahme.

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sieht eine zweite Planungsphase vor. Bis zum 31. Dezember 2032 sind demgemäß die Bundesländer dazu verpflichtet weitere Flächen für die Windenergie zu identifizieren. Für den Freistaat Sachsen würde diese Vorgabe bedeuten, dass bis zu diesem Stichtag zwei Prozent der Landesfläche für die Nutzung von Windenergie bereitgestellt werden müssen. Diese Verpflichtung wurde gemäß § 4a Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes ebenfalls auf die regionalen Planungsverbände übertragen.

Ob jedoch nach einer vom Bund gemäß § 7 Absatz 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz durchzuführenden Evaluierung der Planungsziele an den bestehenden Vorgaben festgehalten oder Änderungen vorgenommen werden, lässt sich derzeit nicht abschätzen.