Allgemeinverfügung- Amtstierärztliche Verfügung zur Bildung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

31.05.2021 00:00

Symbolbild

Nach Feststellung der AFB in einem Bienenbestand in Kreischa OT Saida wird das in der Karte eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt.

Dies betrifft die Ortsteile Kreischa, Gombsen, Wittgensdorf, Lungkwitz und Saida

Die äußere Grenze des Sperrbezirks wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben:

Ortslage Kreischa vom Kreisverkehr am Rathaus der Dresdner Straße nach Norden bis zum Abzweig der Kreischaer Straße folgend, die Kreischaer Straße bis zur Baumschulenstraße entlang. Dort in südlicher Richtung bis zum Blaubergweg. Von dort bis zur Kreuzung mit dem Teichweg. Von dieser Kreuzung in gerader Linie nach Osten bis zur Wendemöglichkeit an der S 175 (Einmündung der Verlängerung des Blaubergweges). Hier die S 175 in südlicher Richtung bis zur Kreuzung S 175, K 9007, K 8767. Von dieser Kreuzung gerade zur Kreuzung in Wittgensdorf mit der K 9024. Hier in westlicher Richtung zum Zusammenfluss der Bäche zwischen Maxen und dem Gestüt am Wilisch. Von hier weiter westlich zum Ende des Wilischweges und weiter nördlich zum Ende des Schäfereiweges. Nordwestlich in gerader Linie zur Kreuzung Hohe Straße und Lungkwitzer Straße. Der Lungkwitzer Straße bis zum Kreisverkehr folgend.
                                     
Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz Sachgebiet Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; lueva@landratsamt-pirna.de), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.

2.    Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.

3.    Bienenvölker dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden. Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form, nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht auf der Internetseite des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.