Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Waldbetretungsrechts

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01.07.2026 14:30

Foto aus dem Wald

Anhaltende Trockenheit und heiße Temperaturen bestimmten im Juni mit einem Höhepunkt in der 26. Kalenderwoche dieses Jahres die Wetterlage im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Dadurch bestand in der Region eine extrem hohe Waldbrandgefahr.

Das Landratsamt als untere Forstbehörde schränkte deshalb für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge das waldgesetzliche Betretungsrecht ab dem 26.06.2026 bis auf Widerruf ein.

Nachdem sich die Wetterlage umgestellt hat, sagt der Deutsche Wetterdienst aufgrund von Niederschlägen eine deutlich geringere Waldbrandgefahr im Landkreis voraus. Einschränkungen beim Betreten des Waldes aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr sind daher nicht mehr notwendig. Die Allgemeinverfügung vom 26.06.2026 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann im unten stehenden Download bzw. unter dem Link https://www.landratsamt-pirna.de/forst.html abgerufen werden.

Aufhebung der Allgemeinverfügung

Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 26.06.2026 (Az.: 145-861.21-W/001/26) gemäß § 13 Abs. 1, 2 und §§ 35, 37 SächsWaldG mit sofortiger Wirkung auf.

Für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird das waldgesetzliche Betretungsrecht mit sofortiger Wirkung nicht mehr eingeschränkt.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt. 

Begründung:

Nachdem sich die Wetterlage umgestellt hat sagt der Deutsche Wetterdienst aufgrund von Niederschlägen eine deutlich geringere Waldbrandgefahr im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge voraus (Stand vom 01.07.2026, 06:00 UTC), wobei für den Zeitraum vom 01.07.2026 bis 03.07.2026 für alle Gemeinden im Territorium des Landkreises die Waldbrandgefahrenstufe 1 (sehr geringe Waldbrandgefahr) angegeben wird. Einschränkungen beim Betreten des Waldes aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr sind daher nicht mehr notwendig und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna), einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.


gez. B. Jacob-Hahnewald
Beigeordnete